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8 24.
Fortsetzung. Beschränkungen der Einschätzung nach dem Verbrauche.
Die Einschätzung nach dem Verbrauche ist durch das Gesetz selbst beschränkt, soweit
die in § 13 Absatz 2 des Gesetzes gedachten Verhältnisse (zu vergl. oben § 22) vorliegen.
Durch das Vorhandensein dieser Verhältnisse wird jedoch die Einschätzung nach dem
Verbrauche nicht unbedingt ausgeschlossen, es ist vielmehr nur die Berücksichtigung derselben
insoweit vorgeschrieben, als angenommen werden kann, daß sie auf den das Einkommen
übersteigenden Verbrauch einen Einfluß äußern und der Beitragspflichtige wegen derselben
genöthigt ist, seinem Verbrauche eine größere Ausdehnung zu geben, als es ohne das
Vorhandensein dieser Verhältnisse der Fall sein würde. Wenn mithin nach Abrechnung
des auf diese Verhältnisse in Anschlag zu bringenden Theils des Verbrauchs immer noch
ein Verbrauch von solcher Höhe übrig bleibt, daß er das wirkliche Einkommen des Ein-
zuschätzenden übersteigt, so ist die Kommission nicht behindert, mit der aus Vorstehendem
sich ergebenden Beschränkung die Einschätzung nach dem Verbrauche zu bewirken. Letzteres
ist aber ganz ausgeschlossen, wenn nach Lage der Sache angenommen werden muß, daß
der Unterschied zwischen Verbrauch und Einkommen lediglich durch Verhältnisse der
gedachten Art veranlaßt worden ist.
Außer in Fällen dieser Art ist von der Einschätzung nach dem Verbrauche unbedingt
abzusehen, wenn
a) der das Einkommen übersteigende Aufwand zeitweise durch die unerläßlichen Kosten
für die Erziehung und Berufsvorbildung der Kinder verursacht wird und selbst
durch die möglichsten Einschränkungen des Hausstandes nicht vermieden werden
kann;
b) das eigene Einkommen einer Person zur Bestreitung der nothwendigsten Lebens-
bedürfnisse nicht ausreicht und sie auf Unterstützungen angewiesen ist, welche ihr
ohne rechtliche Verpflichtung von dritten Personen gewährt werden;
e) das eigene Einkommen des Einzuschätzenden zu gering ist, um die nothwendigen
Aufwendungen für seine Erziehung, Ausbildung oder Berufsvorbildung daraus
zu bestreiten, und das hierzu Fehlende durch Verwendung vom Stammvermögen
oder durch Aufnahme von Schulden ergänzt werden muß.
8 26.
Fortsetzung. Anwendung der Einschätzung nach dem Verbrauche.
Abgesehen von den in §§ 23 und 24 enthaltenen Bestimmungen ist die Einschätzung
nach dem Verbrauche besonderen Beschränkungen nicht unterworfen, vielmehr bleibt es
dem pflichtmäßigen Ermessen der Einschätzungskommissionen überlassen, in welchen Fällen