Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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8 24. 
Fortsetzung. Beschränkungen der Einschätzung nach dem Verbrauche. 
Die Einschätzung nach dem Verbrauche ist durch das Gesetz selbst beschränkt, soweit 
die in § 13 Absatz 2 des Gesetzes gedachten Verhältnisse (zu vergl. oben § 22) vorliegen. 
Durch das Vorhandensein dieser Verhältnisse wird jedoch die Einschätzung nach dem 
Verbrauche nicht unbedingt ausgeschlossen, es ist vielmehr nur die Berücksichtigung derselben 
insoweit vorgeschrieben, als angenommen werden kann, daß sie auf den das Einkommen 
übersteigenden Verbrauch einen Einfluß äußern und der Beitragspflichtige wegen derselben 
genöthigt ist, seinem Verbrauche eine größere Ausdehnung zu geben, als es ohne das 
Vorhandensein dieser Verhältnisse der Fall sein würde. Wenn mithin nach Abrechnung 
des auf diese Verhältnisse in Anschlag zu bringenden Theils des Verbrauchs immer noch 
ein Verbrauch von solcher Höhe übrig bleibt, daß er das wirkliche Einkommen des Ein- 
zuschätzenden übersteigt, so ist die Kommission nicht behindert, mit der aus Vorstehendem 
sich ergebenden Beschränkung die Einschätzung nach dem Verbrauche zu bewirken. Letzteres 
ist aber ganz ausgeschlossen, wenn nach Lage der Sache angenommen werden muß, daß 
der Unterschied zwischen Verbrauch und Einkommen lediglich durch Verhältnisse der 
gedachten Art veranlaßt worden ist. 
Außer in Fällen dieser Art ist von der Einschätzung nach dem Verbrauche unbedingt 
abzusehen, wenn 
a) der das Einkommen übersteigende Aufwand zeitweise durch die unerläßlichen Kosten 
für die Erziehung und Berufsvorbildung der Kinder verursacht wird und selbst 
durch die möglichsten Einschränkungen des Hausstandes nicht vermieden werden 
kann; 
b) das eigene Einkommen einer Person zur Bestreitung der nothwendigsten Lebens- 
bedürfnisse nicht ausreicht und sie auf Unterstützungen angewiesen ist, welche ihr 
ohne rechtliche Verpflichtung von dritten Personen gewährt werden; 
e) das eigene Einkommen des Einzuschätzenden zu gering ist, um die nothwendigen 
Aufwendungen für seine Erziehung, Ausbildung oder Berufsvorbildung daraus 
zu bestreiten, und das hierzu Fehlende durch Verwendung vom Stammvermögen 
oder durch Aufnahme von Schulden ergänzt werden muß. 
8 26. 
Fortsetzung. Anwendung der Einschätzung nach dem Verbrauche. 
Abgesehen von den in §§ 23 und 24 enthaltenen Bestimmungen ist die Einschätzung 
nach dem Verbrauche besonderen Beschränkungen nicht unterworfen, vielmehr bleibt es 
dem pflichtmäßigen Ermessen der Einschätzungskommissionen überlassen, in welchen Fällen
	        
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