Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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dem Abzuge der nachgewiesenen Schuldzinsen ꝛc. (Spalte 10) von dem Gesammtbetrage 
der Einkünfte und Auswerfung des verbleibenden steuerpflichtigen Einkommens in Spalte 11 
hat der Vorsitzende die größte Sorgfalt anzuwenden, damit Rechnungsfehler jedenfalls 
vermieden werden. 
830. 
Abschluß der Kataster. 
Die Kataster werden, nachdem die Einschätzung aller darin verzeichneten Beitrags— 
pflichtigen erfolgt ist, von dem Vorsitzenden durch einen entsprechenden Vermerk, z. B.: 
der Sitzung. 
„Aufgestellt in ——n abgehaltenen Sibung 
den Sitzungen. 
............ ,am..............19 
DieEinschätzungskommissiondes..DistriktsimSteuerbezirke......... «, 
abgeschlossen und von ihm, sowie von sämmtlichen Mitgliedern der Kommission, welche 
an der Schlußsitzung Theil genommen haben, unterschriftlich vollzogen, alsdann aber 
nebst den Sitzungsprotokollen und sämmtlichen sonstigen Unterlagen an den Bezirkssteuer- 
inspektor eingesendet. 
Gleichzeitig hat der Vorsitzende eine Berechnung der bei der Einschätzung in dem 
Distrikte etwa erwachsenen, soweit thunlich mit Quittungen zu belegenden Verläge, sowie 
der ihm, den Mitgliedern der Kommission und den zugezogenen Stellvertretern zu- 
kommenden Tagegelder und etwaigen Reisekostenvergütungen unter Beifügung der nach 
8 7 Absatz 4 von ihm zu führenden Liste sowie der sonstigen Belege an den Bezirks- 
steuerinspektor einzusenden. 
Das Schätzungsgeschäft ist spätestens bis zum 15. März zu beendigen. 
31. 
Einreichung der Kataster an das Finanz-Ministerium. 
Der Bezirkssteuerinspektor hat dafür Sorge zu tragen, daß die an ihn eingehenden 
Kataster in allen ihren Spalten nach Seitenbeträgen vorschriftsmäßig aufsummirt, die 
Seitenbeträge in besondere den Katastern beizugebende Uebersichten nach dem für das 
Kataster vorgeschriebenen Muster aufgezeichnet und diese Uebersichten wiederum in allen 
ihren Spalten aufgerechnet werden. 
Alsdann sind die Kataster von dem Bezirkssteuerinspektor zur Prüfung an das 
Finanz-Ministerium einzureichen, von wo aus sie nach erfolgter Feststellung dem Bezirks-
	        
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