Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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steuerinspektor zur Eintragung der festgestellten Sollsummen in die Kassenbücher und zur 
nachherigen Hinausgabe an die Gemeindebehörden wieder zugehen werden. 
Der Bezirkssteuerinspektor kann die in Absatz 1 gedachten Mühwaltungen auch den 
mit der Anlegung der Kataster betrauten Gemeindebehörden überlassen, sofern diese zur 
Uebernahme der betreffenden Geschäfte bereit sind. 
IV. Abschnitt. 
Von den Rechtsmitteln. 
§ 32. 
Berufungen gegen die Einschätzung. 
Die Einwendung von Berufungen erfolgt auch für diejenigen Distrikte, in welchen 
der Bezirkssteuerinspektor nicht selbst den Vorsitz geführt hat, ausschließlich durch den 
Bezirkssteuerinspektor. 
Erachtet ein stellvertretender Vorsitzender die von der Kommission bewirkte Ein- 
schätzung eines Beitragspflichtigen als auffallend zu niedrig, so hat er hiervon dem 
Bezirkssteuerinspektor eine genügend erläuterte Mittheilung zu machen und demselben die 
weitere Entschließung zu überlassen. 
Die Berufung kann niemals zu Gunsten des Beitragspflichtigen eingewendet werden. 
Obschon die Anwendung der Bestimmung in § 15 Ziffer 6 des Gesetzes in das 
Ermessen der Einschätzungskommissionen gestellt ist (zu vergl. oben § 25), so kann doch 
eine Berufung auch darauf gerichtet werden, daß in einem gegebenen Falle, in welchem 
die Kommission von der gedachten Bestimmung keinen oder nur einen ungenügenden 
Gebrauch gemacht hat, die letztere anzuwenden beziehentlich in ausgedehnterem Umfange 
anzuwenden sei. 
Die Einwendung einer Berufung hat, abgesehen von dem in § 44 gedachten Falle, 
mittels einer Tabelle nach den unter R hier angefügten Mustern zu erfolgen. 
g 33. 
Reklamationstabellen. 
Ueber jede Reklamation ist eine Tabelle nach den unter 8 hier angefügten Mustern 
anzulegen. 
Zur Ausfüllung der den Auszug aus dem Einkommensteuerkataster sowie den 
Nachweis über den Tag, von welchem ab die Reklamationsfrist zu berechnen ist, ent- 
haltenden Spalten dieser Tabelle kann die Gemeindebehörde angehalten werden. 
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