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steuerinspektor zur Eintragung der festgestellten Sollsummen in die Kassenbücher und zur
nachherigen Hinausgabe an die Gemeindebehörden wieder zugehen werden.
Der Bezirkssteuerinspektor kann die in Absatz 1 gedachten Mühwaltungen auch den
mit der Anlegung der Kataster betrauten Gemeindebehörden überlassen, sofern diese zur
Uebernahme der betreffenden Geschäfte bereit sind.
IV. Abschnitt.
Von den Rechtsmitteln.
§ 32.
Berufungen gegen die Einschätzung.
Die Einwendung von Berufungen erfolgt auch für diejenigen Distrikte, in welchen
der Bezirkssteuerinspektor nicht selbst den Vorsitz geführt hat, ausschließlich durch den
Bezirkssteuerinspektor.
Erachtet ein stellvertretender Vorsitzender die von der Kommission bewirkte Ein-
schätzung eines Beitragspflichtigen als auffallend zu niedrig, so hat er hiervon dem
Bezirkssteuerinspektor eine genügend erläuterte Mittheilung zu machen und demselben die
weitere Entschließung zu überlassen.
Die Berufung kann niemals zu Gunsten des Beitragspflichtigen eingewendet werden.
Obschon die Anwendung der Bestimmung in § 15 Ziffer 6 des Gesetzes in das
Ermessen der Einschätzungskommissionen gestellt ist (zu vergl. oben § 25), so kann doch
eine Berufung auch darauf gerichtet werden, daß in einem gegebenen Falle, in welchem
die Kommission von der gedachten Bestimmung keinen oder nur einen ungenügenden
Gebrauch gemacht hat, die letztere anzuwenden beziehentlich in ausgedehnterem Umfange
anzuwenden sei.
Die Einwendung einer Berufung hat, abgesehen von dem in § 44 gedachten Falle,
mittels einer Tabelle nach den unter R hier angefügten Mustern zu erfolgen.
g 33.
Reklamationstabellen.
Ueber jede Reklamation ist eine Tabelle nach den unter 8 hier angefügten Mustern
anzulegen.
Zur Ausfüllung der den Auszug aus dem Einkommensteuerkataster sowie den
Nachweis über den Tag, von welchem ab die Reklamationsfrist zu berechnen ist, ent-
haltenden Spalten dieser Tabelle kann die Gemeindebehörde angehalten werden.
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