Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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83. 
„Dem Reiche gegenüber sind zunächst die Gemeinden zu nachfolgenden Leistungen verpflichtet: 
1. und 2. 2c. 
3. Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel und Gespanne für 
militärische Zwecke und Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum 
Dienste als Gespannführer, Wegweiser und Boten, sowie zum Wege-, Eisenbahn= und 
Brückenbau, zu fortifikatorischen Arbeiten, zu Fluß= und Hafensperren und zu Boots= und 
Prahmdiensten; 
4. 2c. 
8 25. 
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle 
Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des 
vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig festzustellenden 
Werthes an die Militärbehörde zu überlassen. 
Befreit hiervon sind nur: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte 
und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde; 
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der 
Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 
8 26. 
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Vertretung 
periodisch zu wählen. 
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung bestellten 
Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich. 
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse 
baar vergütet. 
§ 27. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter Zugrunde- 
legung der §§ 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen der dabei 
hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aus- 
hebung getroffenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet. 
§ 36. 
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“ 
werden die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des 
Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Königreich Sachsen 
getroffen;
	        
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