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A. Vormusterung des Pferdebestandes im Frieden.
§ 1.
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des Landes
finden alljährlich Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig zu
haltenden Listen niedergelegt wird.
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferdevormusterungs = Kommissare
abgehalten, deren Zahl für die Korpsbezirke (nicht Pferdegestellungsbezirke) nach dem
Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse besonders bestimmt ist.
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung dieser
Bezirke vereinbaren die Generalkommandos mit den Kreishauptleuten.
§ 2.
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe eines jeden Jahres sämmtliche
Pferde ihres Bezirkes (Ausnahmen siehe § 4) zu mustern; die Musterungen müssen
so frühzeitig beendet sein, daß die Zusammenstellungen den Generalkommandos zum
15. November jeden Jahres eingereicht werden können.
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thunlichst kleine Unterbezirke, damit
in erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Bevölkerung ver-
ursacht wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten ist, wo nicht ganz
besondere Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu vermeiden. Größere Orte
find in mehrere Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb welcher die Musterungen, örtlich
und zeitlich getrennt, stattzufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und -Zeiten
ist nach Möglichkeit Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse
zu nehmen.
Auf einen angemessenen Wechsel in der Reihenfolge der Musterungen ist Bedacht
zu nehmen.
83.
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und -Zeiten
und die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kommissaren und
den Amtshauptleuten*) zu vereinbaren.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden die Generalkommandos und Kreishauptleute.
*) Was in dieser Vorschrift hinsichtlich der Amtshauptleute und amtshauptmannschaftlichen Bezirke angeordnet
ist, gilt gleichmäßig auch hinsichtlich der aus den Stadtbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz gebildeten Pferde-
Aushebungsbezirke und der für diese bestimmten Civilkommissare (siehe § 15).