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des Innern festgesetzt, wie viel Wahlmänner von Handwerkern und wie viel von den
übrigen zur Gewerbekammer wahlberechtigten Gewerbetreibenden zu wählen sind.
Bei den Urwahlen entscheidet die relative, bei den Hauptwahlen die absolute Mehr-
heit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Insoweit der erste Wahlgang bei der Hauptwahl weder eine absolute Mehrheit noch
Stimmengleichheit ergiebt, ist die Wahl zu wiederholen. Im zweiten Wahlgang ent-
scheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
#6. Die Hauptwahlen für die Handels= und für die Gewerbekammern erfolgen
getrennt in Versammlungen der für jede Kammer gewählten Wahlmänner.
Die nicht am Sitze der Kammer wohnenden Wahlmänner haben Anspruch auf Ge-
währung einer angemessenen Entschädigung für die Reisekosten.
Bei den Hauptwahlen für die Gewerbekammern ist für den in § 5 Absatz 3 vorge-
sehenen Fall je ein vom Ministerium des Innern nach Gehör der Kammern bestimmter
Theil der Mitglieder aus dem Kreise der Handwerker einerseits und aus dem Kreise der
übrigen zur Gewerbekammer wahlberechtigten Gewerbetreibenden andererseits zu wählen.
Die Wahl der Handwerker hat durch diejenigen Wahlmänner, welche selbst Hand-
werker sind, die Wahl der anderen Kammermitglieder durch die übrigen Wahlmänner
zu erfolgen.
8 7. Zur Theilnahme an den Urwahlen für die Handelskammern sind
innerhalb des Kammerbezirks berechtigt:
1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im
Sinne von §§ 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder
Theilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind,
2. die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handels-
gewerbe betreiben, ferner die Gesellenschaften im Sinne von § 8 des Allgemeinen
Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 353 flg.),
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbe-
unternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbe-
unternehmungen,
insgesammt, sofern sie nach §§ 17 d und 21 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 ein-
geschätzt sind,
4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen.
##.Zur Theilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammern sind inner-
halb des Kammerbezirks berechtigt:
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