Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder voll— 
zählig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten 
eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
85. 
Die Vorstände der Gemeinden (Bürgermeister, Gemeindevorstände) und die Guts— 
vorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu den Musterungsterminen 
einzufinden und dem Kommissar ein Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde 
nach dem Muster Anlage A (Pferde-Vorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vorzu- 
legen.) Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der 
Pferde erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der 
Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an der Halfter jedes Pferdes 
ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Vorführungsliste entspricht, zu 
befestigen. 
Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar be- 
zeichnet wurden, sind außerdem die nach dem Muster Anlage B unter Verantwortlichkeit 
der Gemeindevorstände oder der Gutsvorsteher ausgefüllten Bestimmungstäfelchen anzu- 
bringen. 
§ 6. 
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts= oder ortsbezirksweise 
zu mustern und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden. 
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in: 
a) Reitpferde I, 
- I1; 
b) Zugpferde I, 
·- Il; 
c) besonders schwere Zugpferde. 
Für die Entscheidungen der Kommissare sind die Bestimmungen der Anlage C maß- 
gebend. 
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungslisten 
einzutragen und vom Vormusterungskommissar zu bescheinigen; der Vertreter des Ge- 
meinde= oder des Gutsbezirks (§ 5) erhält eine Ausfertigung zurück. 
87. 
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare auch die Fahr— 
zeuge zu prüfen (siehe § 24) und die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen kriegs- 
  
*) In die Verzeichnisse sind auch die nach § 4 nicht gestellungspflichtigen Pferde einzutragen. 
Anlage 4 
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