— 876 —
Die Wahlberechtigten haben sich zu der nach § 9 festgesetzten Zeit beim Wahlleiter
anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der in den §§ 7 bis 10 des Gesetzes
angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Eines solchen Nachweises bedarf es nicht, wenn
von der Handels= und Gewerbekammer Wahllisten aufgestellt worden sind und der Wahl-
berechtigte in ihr eingetragen ist.
& 12. Wird das Wahlrecht vom Wahlleiter nicht anerkannt (§ 25 des Gesetzes),
so ist das in Spalte 4 der Liste (§ 14) unter Angabe des Grundes zu bemerken. In
diesem Falle ist die Ausiübung des Wahlrechtes auch ungeachtet eines gegen den Ausspruch
des Wahlleiters erhobenen Rekurses bei der anstehenden Wahl ausgeschlossen.
13. Die Stimmzettel (§ 10 des Gesetzes) sind mit der nach § 8 festgesetzten An-
zahl von Namen zu versehen und verdeckt in ein verschlossenes Behältniß vom Wahlleiter
einzulegen.
14. Die zur Wahl sich Anmeldenden werden der Reihe nach in eine Liste ein-
getragen. Diese enthält in der ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Angemeldeten,
in der zweiten deren Namen, in der dritten ihren Wohnort oder den Sitz des gewerb-
lichen Unternehmens, in der vierten etwaige Bemerkungen. Bei den Wahlen zur Ge-
werbekammer sind für Handwerker und Nichthandwerker getrennte Wahllisten zu führen.
Am Schlusse der Liste ist vom Wahlleiter zu bestätigen, daß die darin verzeichneten
Personen sich angemeldet, an der Abstimmung, soweit ihr Wahlrecht anerkannt worden
ist (§ 12), sich nach Maßgabe von § 13 betheiligt haben, und daß innerhalb der fest-
gesetzten Wahlzeit sich niemand weiter angemeldet hat. -
*15. Nach Ablauf der festgesetzten Zeit sind nur die bereits Anwesenden zur Wahl
noch zuzulassen.
Die Stimmzettel sind alsdann dem Behältnisse zu entnehmen und unter Vergleichung
mit der Zahl der Abstimmenden zu zählen. Hierauf werden die abgegebenen Stimmen
ausgezählt.
Stimmzettel, welche die Person des zu Wählenden nicht erkennen lassen, oder die
Namen Nichtwählbarer enthalten, sind insoweit ungültig. Enthält ein Stimmzettel mehr
Namen, als Wahlmänner zu wählen sind, so gelten nur die zuerst geschriebenen Namen
wählbarer Personen.
Ueber das Ergebniß der Stimmenauszählung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
welche vom Wahlleiter und den Wahlgehülfen zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift, die Anmeldungsliste, die Stimmzettel, sowie die nach § 9 erlassene
Bekanntmachung sind dem Vorsitzenden der Kammer zu übersenden. Die Stimmzettel
können nach Ablauf von drei Monaten vernichtet werden.