Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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2. der schriftliche Antrag des Pensionärs selbst, der, wenn er einen gesetzlichen Ver— 
treter hat, von diesem zu genehmigen ist. 
Die Entlassung eines freiwilligen Pensionärs muß auf Antrag desselben beziehent— 
lich seines etwaigen gesetzlichen Vertreters in jedem Falle unverweilt bewilligt werden. 
& 7. Sowohl über die Aufnahme jedes Kranken und zu Verpflegenden, also auch 
der nicht eigentlich Geisteskranken in die Anstalt als über die erfolgte Entlassung aus 
derselben ist der Polizeibehörde (Stadtrath, Bürgermeister, Gemeiydevorstand, Guts- 
vorsteher) des Ortes, in welchem die Anstalt gelegen ist, binnen 24 Stunden schriftliche 
Unzeige zu erstatten. 
Die Aufnahme von Reichsausländern ist überdies der für die Anstalt zuständigen 
Kreishauptmannschaft anzuzeigen und dabei der Heimathsort des Kranken und die Person 
oder die Behörde, welche die Aufnahme beantragt hat, anzugeben. 
§ S . Ueber jeden in der Anstalt verpflegten Kranken sind gesonderte Personalakten, 
die den Aufnahmeantrag, das Aufnahmezeugniß, den Nachweis über erfolgte An= und 
Abmeldung sowie über etwaige Entmündigung zu enthalten haben, ebenso ein Kranken- 
journal mit vollständiger Krankengeschichte zu halten. Auch ist ein Hauptjournal über 
sämmtliche in der Anstalt ausgenommene und verpflegte Kranke zu führen. 
9. Die Beaufsichtigung der Privat-Irrenanstalten sowie die erstinstanzliche Ent- 
schließung über Beschwerden, welche von Betheiligten über die Leitungen dieser Anstalten 
erhoben werden, liegt der zuständigen Amtshauptmannschaft beziehentlich dem Stadtrathe 
im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte ob. Letzterer hat übrigens wegen regelmäßiger 
Revision dieser Anstalten dem § 19 der unter dem 1 0. Juli 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 209) 
veröffentlichten neuen Instruktion für die Bezirksärzte nachzugehen. 
Die im ersten Absatze bezeichneten Behörden werden ermächtigt, unter besonderen 
Umständen die in § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 gesetzten Fristen im einzelnen Falle 
ausnahmsweise zu verlängern. 
& 10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unter 8§ 1 bis 8 
werden an den Leitern der Privat-Irrenanstalten mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder 
mit Haft bestraft. 
Dresden, den 9. August 1900. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Kreher. 
1900. 116
	        
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