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Nr. 97. Verordnung
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Unfall—
versicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 und der damit im Zusammenhange
stehenden Reichs- und Landesgesetze;
vom 19. September 1900.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungs-
gesetze, vom 30. Juni 1900 und der in dessen Anlagen enthaltenen Unfallversicherungs-
gesetze in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900 (R.-G.-Bl. S. 573 flg.),
soweit dieselben am 1. Oktober 1900 in Kraft treten, wird in Ergänzung und theilweise
unter Abänderung der Ausführungsverordnungen zu den zur Zeit geltenden Reichsgesetzen
über Unfallversicherung und zu dem Landesgesetze vom 22. März 1888, die Regelung
der Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben
beschäftigten Personen auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 betreffend
(G.= u. V.-Bl. S. 67 flg.), Folgendes bestimmt:
& 1. Die in den Ausführungsverordnungen zu den zur Zeit geltenden Reichs-
gesetzen über Unfallversicherung und zu dem Landesgesetze vom 22. März 1888 über
die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben be-
schäftigten Personen enthaltenen Bestimmungen darüber, von welchen Staatsbehörden,
Gemeindevertretungen oder Gemeindebehörden die in diesen Gesetzen den höheren
Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungsbehörden, den Orts-
polizeibehörden, den Gemeindebehörden und den Vertretungen der Ge-
meinden und weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen
wahrzunehmen sind, bleiben im allgemeinen in Geltung, aufgehoben wird die Bestimm-
ung in § 1 unter a Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom
5. Mai 1886 und des Landesgesetzes vom 22. März 1888 über die Unfall= und
Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Per-
sonen vom 23. Mai 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 130 flg.).
#2. Als Verwaltungsstreitverfahren kommt für die bis zum 31. De-
zember 1900 anhängig werdenden Streitigkeiten das durch das Gesetz unter D, das
Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, vom 30. Januar 1835 sammt den
hierauf bezüglichen späteren Gesetzen geordnete Verfahren in Administrativjustizstreitig-
keiten zur Anwendung.
Für die Zeit vom 1. Januar 1901 ab wird auf Grund von § 23 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486 flg.) fest-