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3. § 10 der Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 und
des Landesgesetzes vom 22. März 1888 über die Unfall= und Krankenversicher-
ung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom
23. Mai 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 130).
7. Wo in den Ausführungsverordnungen auf Bestimmungen der Unfallversicher-
ungsgesetze Bezug genommen wird, die durch das Reichsgesetz, betreffend die Abänderung
der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 und durch die in dessen Anlagen ent-
haltenen Gesetze abgeändert worden sind, sind darunter die an deren Stelle getretenen
Bestimmungen zu verstehen (§ 1 Absatz 3 des erwähnten Reichsgesetzes vom 30. Juni
1900).
88. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft.
Dresden, den 19. September 1900.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. Für den Finanzminister:
Dr. Barchewitz.
Klopfleisch.
Serichtigung.
Die Verweisung im § 14 des Gesetzes vom 4. August dieses Jahres, die Handels= und Gewerbe-
kammern betreffend, (G.= u. V.-Bl. S. 869) muß § 12 und nicht § 11 lauten. Im § 15 Absatz 2
(G.= u. V.-Bl. S. 870) muß es statt „im Falle des § 13 in Verbindung mit § 10“ heißen: „im Falle
des § 14 in Verbindung mit § 11“; ferner muß es statt „aus der Zahl der nach § 11 Wählbaren“
heißen: „aus der Zahl der nach § 12 Wählbaren“.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.