Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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83. Von der in 8 1 erwähnten Anlage werden die Fluren 
Dippelsdorf und 
Reichenberg 
betroffen. 
Dresden, am 19. September 1900. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Effler. 
  
Nr. 100. Verordnung, 
die Bekämpfung der Tuberkulose der Menschen betreffend; 
vom 29. September 1900. 
  
Un dem Ueberhandnehmen der Tuberkulose in der Bevölkerung thunlichst zu steuern, 
wird andurch Folgendes verordnet: 
1. Die Leichenfrauen haben über jeden infolge von Lungen- oder Kehlkopf— 
schwindsucht eingetretenen Todesfall der Ortspolizeibehörde schriftlich Meldung zu machen. 
Ist der Verstorbene unmittelbar vor dem Tode von einem Arzte behandelt worden, 
so hat der letztere auf Ersuchen der Leichenfrau die Todesursache zu bescheinigen. 
Die Meldung hat vor der Beerdigung der Leiche zu erfolgen. 
2. Die Aerzte haben in jedem Falle, in welchem ein von ihnen behandelter, an 
vorgeschrittener Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht Erkrankter aus seiner Wohnung ver— 
zieht oder in Rücksicht auf seine Wohnungsverhältnisse seine Umgebung hochgradig ge- 
fährdet, der Ortspolizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten. 
Z. Jeder in Privatkrankenanstalten, in Waisen-, Armen= und Siechen- 
häusern, sowie in Gast= und Logirhäusern, Herbergen, Schlafstellen, 
Internaten und Pensionaten vorkommende Erkrankungsfall an Lungen= oder 
Kehlkopfschwindsucht ist von dem behandelnden Arzte, wenn aber ein Arzt nicht zu- 
gezogen ist, von dem Haushaltungs= beziehentlich Anstaltsvorstand binnen 
3 Tagen nach erlangter Kenntniß schriftlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
4. Die Ortspolizeibehörden haben auf die an sie gelangten Anzeigen be- 
ziehentlich Meldungen oder sobald sie sonst von einem Todes= oder Erkrankungsfalle in-
	        
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