Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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XVI Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen nicht über zwei Bogen stark, 
auch nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein; die einzelnen Bogen müssen in der 
Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher 
Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
X#nB Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt ½ Pf. für 
je 25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des 
Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf 
eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Podbielski. 
  
Nr. 107. Bekanntmachung, 
die Gegenzeichnung der auf Grund des Gesetzes vom 5. Juni 1900 aus- 
zugebenden Staats-Schuldverschreibungen über 3prozentige Rente betreffend; 
vom 29. November 1900. 
In Gemäßheit von § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. September 1834 (Seite 211 flg. 
der Sammlungen der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1834) wird hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die bei der Staatsschulden-Verwaltung angestellten 
Beamten: Buchhalter Franz Emil Eichhorn und Staatsschuldbuch-Kontroleur Johann 
Ernst Roelke, beauftragt worden sind, die Gegenzeichnung der auf Grund des Gesetzes 
vom 5. Juni 1900 auszugebenden Staats-Schuldverschreibungen über 3 prozentige jähr- 
liche Renten an Stelle des Oberbuchhalters, Kammerrathes Dittrich, vorzunehmen, 
soweit letzterer hieran behindert ist. 
Dresden, den 29. November 1900. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Diller. 
Naumann. 
  
  
  
  
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von E. C. Meinhold & Sohne in Dresden. 
1900. 125
	        
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