— 951 —
12. In Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt
werden, dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre über acht-
einhalb Uhr Abends hinaus bis spätestens zehn Uhr Abends beschäftigt werden. Hierbei
kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über achteinhalb
Uhr Abends beschäftigt wird. Die Bestimmungen im Punkt 6 Absatz 2 über das Ver-
zeichniß finden entsprechende Anwendung.
13. Auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher Arbeiter in Werkstätten des
Handwerks mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter be-
schäftigt werden (Punkt 7), finden die Bestimmungen unter Punkt 9 Absatz 1 und Punkt 11
keine Anwendung.
Nr. 109. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Straßenbahn
von Loschwitz nach Pillnitz betreffend;
vom 7. Dezember 1900.
Mie Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er-
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer elektrisch zu
betreibenden Straßenbahn von Loschwitz nach Pillnitz nebst zugehörigen Nebenanlagen
andurch verordnet was folgt:
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835 wegen Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der
obenbezeichneten Bahn und deren Nebenanlagen.
62. Hinsichtlich des bei der Enteignung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in
der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374),
sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
83. Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort
mit deren Bekanntmachung in Kraft.