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Für die Bestimmung der Zahl ist das Bedürfniß maßgebend. In mittleren Amts—
gerichtsbezirken werden für die Schätzung landwirthschaftlicher Grundstücke der Regel nach
fünf Sachverständige genügen. Gehören zu dem Bezirke Rittergüter, so soll einer von
ihnen auch zur Schätzung solcher Güter befähigt sein.
Die Auswahl der Sachverständigen für die Schätzung landwirthschaftlicher Grund-
stücke erfolgt auf Vorschlag des Bezirksausschusses. Der Bezirksausschuß ist um die Be-
zeichnung geeigneter Personen unter Angabe der erforderlichen Zahl zu ersuchen. Der
Bezirksausschuß soll bei seinem Vorschlage die verschiedenen Gegenden des Amtsgerichts-
bezirkes berücksichtigen und jedesmal einige Personen mehr bezeichnen, als erforderlich
sind. In den Amtsgerichtsbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz ist mit Rücksicht auf
die zu diesen Städten gehörenden landwirthschaftlichen Grundstücke neben dem Bezirks-
ausschusse der Stadtrath dieser Städte um die Bezeichnung geeigneter Personen zu er-
suchen.
Zu Sachverständigen für die Schätzung von Hausgrundstücken sind der Regel nach
an erster Stelle die für die Schätzung solcher Grundstücke in gerichtlichen Angelegenheiten
bestellten Sachverständigen in Aussicht zu nehmen.
# 4. Das Amtsgericht hat Namen und Wohnort der bestellten Sachverständigen
sowie das Fach, für welches sie bestellt sind (§ 2 Absatz 3), im Amtsblatte bekannt zu
machen. Dies gilt auch dann, wenn ein Wechsel in der Person eines Sachverständigen
eintritt.
Das Amtsgericht hat außerdem ein Verzeichniß der Sachverständigen zu führen,
dessen Einsicht Jedem gestattet ist.
65. Setzt die Schätzung eines Grundstücks besondere Fachkenntnisse voraus, so hat
der um die Schätzung ersuchte Sachverständige einen fachmännischen Sachverständigen zu-
zuziehen. Der Sachverständige wird auf Antrag von dem Amtsgericht ernannt und, so-
weit dies nicht schon allgemein geschehen ist, eidlich in Pflicht genommen.
6. Das auf die Bestellung der Sachverständigen gerichtete Verfahren ist, mit
Einschluß der Bekanntmachung, kostenfrei.
§S# . Der Sachverständige hat sich der Schätzung zu enthalten:
1. in Sachen, in denen er selbst betheiligt ist oder in denen er zu einem Betheiligten
im Verhältniß eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht;
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder
durch Annahme an Kindesstatt verbunden oder im zweiten Grade der Seitenlinie