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verwandt oder verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwäger-
schaft begründet ist, nicht mehr besteht;
4. in Sachen, in denen er als Vertreter eines Betheiligten aufzutreten berechtigt ist.
Bei der Ernennung eines Sachverständigen nach § 5 ist darauf zu achten, daß ihm
solche Hinderungsgründe nicht entgegenstehen.
&. Dem Schätzer sind auf Erfordern von demjenigen, der die Schätzung beantragt,
eine Abschrift des Blattes, welches das Grundstück im Grundbuche hat, das Besitzstands-
verzeichniß sowie bei Gebäuden der Brandversicherungsschein vorzulegen.
Der Schätzer hat sich über alle für die Schätzung erheblichen Umstände in geeigneter
Weise zu unterrichten.
Die Schätzung ist auf den Verkaufswerth zu richten. Bei der Feststellung
dieses Werthes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und nur ein solcher
Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirthschaft jedem
Besitzer nachhaltig gewähren kann.
Für gewerbliche Anlagen (Fabriken, Gasthöfe 2c.) kommt lediglich der von der
jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Werth, bei Anlagen, denen eine Wasser-
kraft zur Verfügung steht, unter Berücksichtigung der Wasserkraft, in Ansatz. Maschinen,
Motoren und sonst vorhandene Geräthschaften werden nicht berücksichtigt.
10. Bei der Schätzung landwirthschaftlicher Grundstücke ist namentlich zu sehen
auf die Zahl der Steuereinheiten, die Beschaffenheit des Bodens, den Kulturzustand, das
Verhältniß der verschiedenen Kulturarten zu einander, die Lage der Fluren zu den
Wirthschaftsgebäuden, auf die allgemeinen Verkehrsverhältnisse, insbesondere die Ent-
fernung der Absatzorte, sowie auf die in den letzten zehn Jahren für Grundstücke ähnlicher
Art in der Gegend erzielten Verkaufs= und Pachtpreise. Bei der Bewerthung landwirth-
schaftlicher Einzelgrundstücke ist auf diese Preise besonders Rücksicht zu nehmen.
Das vorhandene Inventar kommt nicht und die Gebäude kommen nur insoweit in
Ansatz, als sie zur Bewirthschaftung nicht erforderlich sind und einen selbständigen Ertrag
abwerfen. Reichen das Inventar oder die Gebäude zu einem ordnungsmäßigen Betriebe
nicht aus oder befinden sie sich in einem ungenügenden Zustande, so ist ein entsprechender
Abzug von dem ermittelten Werthe des Grundstücks zu machen.
11. Gehören zu einer landwirthschaftlichen Besitzung mehrere, auf verschiedenen
Blättern des Grundbuchs eingetragene Grundstücke und soll die Belastung auf sämmtliche
Grundstücke erstreckt werden, so sind die Grundstücke jedes für sich, zugleich aber in der
bestehenden Wirthschaftsweise als Ganzes zu schätzen.