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Nr. 113. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der
Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 und der damit im Zusammen-
hange stehenden Reichs= und Landesgesetze;
vom 18. Dezember 1900.
Nochdem auf Grund von § 25 Absatz 1 Ziffer 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Ab-
änderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 573) durch
Kaiserliche Verordnung vom 22. November 1900 (R.-G.-Bl. S. 10310) der Zeitpunkt,
von welchem ab die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (§ 3 des Reichsgesetzes vom
30. Juni 1900) an die Stelle der bisherigen nach Berufsgenossenschaften errichteten
Schiedsgerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten aus der Unfallversicherung treten,
auf den 1. Januar 1901 festgesetzt worden ist, wird zur weiteren Ausführung des
genannten Reichsgesetzes und der in dessen Anlagen enthaltenen Unfallversicherungsgesetze
Folgendes verordnet:
J.
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung.
#1. Die für die Regierungsbezirke Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig und
Zwickau je am Sitze der Kreishauptmannschaft errichteten Schiedsgerichte für Invaliden—
versicherung bestehen als Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung ohne Veränderung ihres
Bezirkes und ihres Sitzes fort (8 3 Absatz 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Ab-
änderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900).
Sie führen im Siegel das sächsische Wappen mit der Umschrift „Schiedsgericht für
Arbeiterversicherung“ unter Angabe des Sitzes.
Die Beaufsichtigung steht unter Oberaufsicht des Ministeriums des Innern dem
Landesversicherungsamte zu.
#§2. Das Landesversicherungsamt hat zu bestimmen,
1. inwieweit die Zahl der Beisitzer der einzelnen Schiedsgerichte zu erhöhen ist und
wie viele der Beisitzer am Sitze des Schiedsgerichtes oder in dessen naher Umgebung
wohnen oder beschäftigt sein müssen (§ 4 Absatz 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Ab-
änderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900),
2. wie viele Beisitzer eines jeden Schiedsgerichtes von dem Ausschusse der Ver-
sicherungsanstalt aus solchen Berufsgenossenschaften oder Ausführungsbehörden zu wählen
sind, die im Schiedsgerichtsbezirke vertreten sind (§ 5 Absatz 1 a. a. O.).