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1. Ausführungsbehörde im Sinne von § 128 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
gesetzes ist für den vorbezeichneten Bereich die Generaldirektion der Staatseisenbahnen.
Dieser sind auch die Feststellung der Entschädigungen (§8§ 69 flg. und 95 a. a. O.), die
Anweisung zur Zahlung (8 97 a. a. O.), die Obliegenheiten aus § 87 a. a. O., sowie
die Abführung der von den Postbehörden liquidirten Beträge an die Postkassen (6 106
Absatz 1 a. a. O.) übertragen.
2. Als Schiedsgericht für die Staatseisenbahnverwaltung in Unfallversicherungs-
sachen ist das für die Abtheilung A der Arbeiterpensionskasse der Königlich Sächsischen
Staatseisenbahnen errichtete besondere Schiedsgericht zuständig. Der Vorsitzende dieses
Schiedsgerichts und sein Stellvertreter werden aus der Zahl der öffentlichen Beamten
— mit Ausschluß derjenigen, welche dem Geschäftsbereiche der Ausführungsbehörde
angehören — vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Finanz-
ministerium ernannt. Im übrigen werden die Verhältnisse des Schiedsgerichts durch die
Satzungen der erwähnten Arbeiterpensionskasse geregelt.
3. Die Vertreter der Arbeiter, denen im Falle des § 132 des Gewerbe-Unfall-
versicherungsgesetzes die zu erlassenden Unfallverhütungsvorschriften vorzulegen sind,
werden von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen nach freiem Ermessen aus den
Arbeitern derjenigen Betriebe bestimmt, für welche die Vorschriften erlassen werden sollen.
4. Die nach den §§ 63 Absatz 5 und 67 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
erforderlichen Anordnungen sind durch die Ausführungsbehörde zu treffen.
5. Als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 70 des Gewerbe-
Unfallversicherungsgesetzes sind für den Bereich der Staatseisenbahnverwaltung deren
sämmtliche Dienststellen anzusehen; im übrigen sind untere Verwaltungsbehörde in
Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, sonst die
Amtshauptmannschaft.
IV.
Die Unfallversicherung in den Betrieben der innerhalb des Königreichs
Sachsen gelegenen Privateisenbahnen.
#& 18. Rücksichtlich der innerhalb des Königreichs Sachsen- gelegenen Privat-
eisenbahnen
1. Zittau-Oybin-Jonsdorf und
2. Oberhohndorf-Reinsdorf
werden die nach den §§ 63 bis 68 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes von den Orts-
polizeibehörden wahrzunehmenden Verrichtungen für die Privatbahn unter 1 der
Betriebsdirektion Dresden-Neustadt und für die Privatbahn unter 2 der Betriebs-
direktion Zwickau übertragen. Als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 70
1900. 128