— 117 —
832.
In dem ersten Theile der medizinischen Prüfung, der von zwei Examinatoren in der
medizinischen Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik
oder an Kranken der Poliklinik abgehalten wird, hat der Kandidat
a) an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des be—
treffenden Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose
des Falles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem
Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben
Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen,
welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem
Examinator zu übergeben ist;
xb) die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe der nächsten vier Tage täglich
wenigstens einmal, auf Erfordern des Examinators auch öfter zu besuchen, im
Anschluß an den ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der
Krankheit mit Angabe der Behandlung in Form eines Krankenblatts zu beschreiben
und im Falle des vor Ablauf der vier Tage erfolgenden Todes des Kranken eine
schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet
einer der dem Kandidaten überwiesenen Kranken vor Ablauf der vier Tage aus
der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat einen anderen
Kranken zu übernehmen hat.
Jeder Examinator hat den Krankenbesuchen zu b mindestens dreimal beizuwohnen,
hierbei den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu
Nachträgen zu veranlassen.
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und b) hat der Kandidat noch an sonstigen
Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der inneren Krankheiten, namentlich
mit Einschluß der Kinderkrankheiten, und seine Vertrautheit mit der gesammten Heil-
mittellehre, soweit sie nicht Gegenstand der Prüfung zu § 33 ist, nachzuweisen. Auch ist
die Prüfung auf die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung
und Behandlung der Hals= und Nasenkrankheiten einschließlich des Gebrauchs des Kehl-
kopfspiegels auszudehnen.
§ 33.
In dem zweiten Theile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem be-
sonderen Termin in Gegenwart eines Examinators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen
schriftlich zu lösen und mündlich darzuthun, daß er in der Pharmakologie und Toxikologie
die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse besitzt.
Dieser Prüfungstheil kann einem dritten Examinator übertragen werden.