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Beschäftigung während des praktischen Jahres den nach Abs. 1 zu stellenden Anforder-
ungen entsprochen hat, so ist die Beschäftigung von dem Kandidaten vor Ertheilung der
Approbation während eines von ihr zu bestimmenden Zeitraums sortzusetzen.
861.
Für die aus der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen
hervorgehenden Unterärzte, welche vor Ablegung der ärztlichen Prüfung in das Charité-
krankenhaus zu Berlin kommandirt werden, wird diese Zeit auf das praktische Jahr an-
gerechnet.
Die Zeit, während deren der Kandidat nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung
an einem medizinischen nichtklinischen Universitätsinstitut innerhalb des Deutschen Reichs
mit Erfolg Assistenz geleistet hat, ist nach dem Ermessen der Centralbehörde (§ 63 Abs. 2)
ganz oder theilweise auf das praktische Jahr anzurechnen. Universitätsinstituten dieser
Art stehen selbständige medizinisch= wissenschaftliche Institute gleich, sofern sie unter ent-
sprechender Anwendung des § 59 Abs. 2 ermächtigt worden sind.
Die an Anstalten der in 8§ 59 und 61 bezeichneten Art außerhalb des Deutschen
Reichs ausgeübte Thätigkeit kann nur ausnahmsweise als ausreichend erachtet werden
6 65).
862.
Soweit die Zahl der nach vorstehenden Bestimmungen ermächtigten Anstalten inner—
halb des Reichsgebiets zur Aufnahme der Kandidaten nicht ausreicht, kann die Ableistung
des praktischen Jahres bei einem geeigneten und vielseitig beschäftigten praktischen Arzte
gestattet werden. Die Entscheidung erfolgt auf Antrag des Kandidaten durch den Reichs—
kanzler in Uebereinstimmung mit der Centralbehörde (§ 1) desjenigen Bundesstaats, in
dessen Gebiete der betreffende Arzt seinen Wohnsitz hat, im Reichslande mit dem Mini-
sterium für Elsaß-Lothringen. Von der Entscheidung ist der zur Ertheilung der Appro-
bation zuständigen Centralbehörde (8§ 63 Abs. 2) Mittheilung zu machen.
Die Bestimmungen der §§ 59 und 60 finden in diesem Falle entsprechende An-
wendung.
C. Ertheilung der Approbation.
8 63.
Nach Ablauf des praktischen Jahres hat der Kandidat unter Vorlage des Zeugnisses
über die Ableistung desselben und etwaiger nach § 60 Abs. 1 ertheilter Abgangszeugnisse
sowie unter Beifügung eines selbstgeschriebenen Berichts über seine Beschäftigung während
des praktischen Jahres und eines auf die Zeit seit Ablegung der ärztlichen Prüfung be-
züglichen polizeilichen Führungszeugnisses bei der zuständigen Centralbehörde die Er-