Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung 
der Staatsschuldenkasse betreffend, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
In der Person des bei dieser Kasse angestellten Oberbuchhalters, des Kammerraths 
Friedrich Otmar Dittrich ist keine Aenderung eingetreten. 
Dresden, den 1 1. Dezember 1901. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Naumann. 
  
Nr. 79. Verordnung 
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung 
der Staatsschulden unter dem 14. Dezember 1901 erlassenen Bekanntmachung; 
vom 14. Dezember 1901. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden vom 14. laufenden Monats, die Aufkündigung des Restes der als Staatsschuld 
übernommenen 3 ½ prozentigen, ursprünglich 4 ½ prozentigen, später 4 prozentigen 
Prioritätsanleihe der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahnkompagnie vom 1. Juli 
1872 betreffend, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 14. Dezember 1901. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Naumann. 
Wekanntmachung, 
die Aufkündigung des Restes der als Staatsschuld übernommenen 3½ pro- 
zentigen, ursprünglich 4½ prozentigen, später 4 prozentigen Prioritätsanleihe 
der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahnkompagnie vom 1. Juli 1872 
betreffend. 
Das Königliche Finanz-Ministerium hat beschlossen, den noch umlaufenden Rest der als 
Staatsschuld übernommenen 3 ½ prozentigen, ursprünglich 4 ½ prozentigen, später 4 pro-
	        
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