Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 202 — 
8 10. 
Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Bildungs— 
und Lehr-Anstalten. 
. Militärzöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs- und Lehr-Anstalten 
auf Staatskosten unterhalten bezw. unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienst- 
pflicht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu genügen. 
Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß sie 
für jedes Jahr, während dessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger 
aktiv zu dienen haben. 
Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
8 11. 
Reservepflicht. 
. Die Reservepflicht wird von demselben Zeitpunkt ab berechnet, wie die aktive Dienst— 
pflicht, auch wenn in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. 
.Die Mannschaften der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem 
Dienstalter eingetheilt. 
. Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienste 
entlassen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse der Reserve ein (§ 7, 3). 
M. Str. G. § 18. R. M. G. 8 62. 
uMannschaften der Reserve, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder 
einen Befehl zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, 
abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe (8 119), 
unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt 
werden. 
Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend 
weiter zurückversetzt werden. 
R. M. G. 8 67. 
Die Entscheidung hierüber steht dem Bezirkskommandeur zu. 
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr ersten Aufgebots (§ 12, #rbis s) 
erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden 
Frühjahrs-Kontrolversammlungen. 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der Zeit 
vom 1. April bis 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrol-= 
versammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt. 
N. M. G. 8 62. G. v. 6. 5. 80. Art. I. 8 4. 
.Ueber Reservepflicht ehemaliger Ersatzreservisten siehe § 13, v und 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.