Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 222 — 
b) den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Landbevölkerung, 
c) allen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung. 
Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis 
zu dem während ihres vierten Militärpflichtjahrs stattfindenden Aushebungsgeschäft 
ausgedehnt werden. 
Seeleute, welche eine deutsche Navigations= oder Schiffsbauschule besuchen, 
haben für die Dauer des Besuchs dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch 
GE 15,)). 
10. Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem 
in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt 
werden. 
Die Zurückstellung der in Rußland lebenden deutschen Militärpflichtigen bis 
zu vorstehend erwähntem Termine darf seitens der Kaiserlich Deutschen Botschaft zu 
St. Petersburg — unter Benachrichtigung der heimathlichen Ersatzkommission 
(§ 25,4) — verfügt werden. 
In gleicher Weise sind für die Zurückstellung der in den deutschen Schutz- 
gebieten lebenden deutschen Militärpflichtigen die Kaiserlichen Gouvernements und 
Landeshauptmannschaften zuständig. 
834. 
Zurückstellung als überzählig. 
1. Sobald der Bedarf an Ersatzmannschaften einschließlich der für Ausfall und Nachersatz 
erforderlichen Prozentmannschaften (8 73,5) gedeckt ist, werden die noch vorhandenen 
diensttauglichen Militärpflichtigen bis zum nächsten Jahre als Ueberzählige zurück— 
gestellt (68 73, 7). 
Doch kann auf dieselben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nach- 
ersatzgestellungen (8 77) jederzeit zurückgegriffen werden. 
2. Eine Zurückstellung Militärpflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr 
drittes Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar zulässig, und muß bis dahin endgültig 
über sie entschieden sein (§§ 28,4 und 40, 1). 
8 36. 
Bescheinigung der Zurückstellung. 
1. Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommissionen Bescheinigungen 
auszufertigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.