Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Bei Untersuchungen durch Aerzte der Armee oder Marine ist in der Regel noch 
die Zuziehung eines Offiziers erforderlich. 
In den deutschen Schutzgebieten treten die Gouverneure, Landeshauptleute und 
Bezirksamtmänner an die Stelle des Konsuls, die von ihnen beauftragten Beamten 
an die Stelle des Konsularbeamten. 
Militärpflichtige und Freiwillige dürfen im Auslande durch die Kommandanten deut— 
scher Kriegsschiffe und Fahrzeuge zum aktiven Dienste in der Marine eingestellt 
werden. 
Die heimathliche Ersatzkommission (§ 25, 2 bis 4) ist durch den zuständigen 
Marinetheil hiervon zu benachrichtigen. 
§ 43. 
Aushebung für das stehende Heer oder die stehende Marine. 
Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienste mit der Waffe oder zum Dienste ohne 
Waffe oder zum Dienste als Arbeitssoldat. 
Als Arbeitssoldaten sind — unter den Voraussetzungen des § 30,4 — Militär- 
pflichtige nur dann auszuheben, wenn sie zum Dienste mit der Waffe tauglich sind. 
Eine versuchsweise Aushebung von Militärpflichtigen darf stattfinden, sobald dieselben 
angeblich an Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung vor den Er- 
satzbehörden überhaupt nicht oder nicht in dem behaupteten Grade nachgewiesen 
werden kann (8 65, 4). 
Die näheren Bestimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger sind im Abschnitte IX 
enthalten. 
Abschnitt V. 
Listenführung. 
8 44. 
Listenführung im Allgemeinen. 
Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt 
und deutlich geschrieben werden. 
Irrungen sind nicht durch Radiren, sondern mittelst Durchstreichens zu verbessern. 
Der Grund der Abänderung ist durch eine bezügliche Bemerkung zu erläutern. 
Die Listen bestehen in den Grundlisten (§ 3, 2) und den Vorstellungslisten (8 50). 
Die Grundlisten bestehen in den Rekrutirungsstammrollen, den alphabetischen Listen 
und den Restantenlisten. 
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