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Bei Untersuchungen durch Aerzte der Armee oder Marine ist in der Regel noch
die Zuziehung eines Offiziers erforderlich.
In den deutschen Schutzgebieten treten die Gouverneure, Landeshauptleute und
Bezirksamtmänner an die Stelle des Konsuls, die von ihnen beauftragten Beamten
an die Stelle des Konsularbeamten.
Militärpflichtige und Freiwillige dürfen im Auslande durch die Kommandanten deut—
scher Kriegsschiffe und Fahrzeuge zum aktiven Dienste in der Marine eingestellt
werden.
Die heimathliche Ersatzkommission (§ 25, 2 bis 4) ist durch den zuständigen
Marinetheil hiervon zu benachrichtigen.
§ 43.
Aushebung für das stehende Heer oder die stehende Marine.
Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienste mit der Waffe oder zum Dienste ohne
Waffe oder zum Dienste als Arbeitssoldat.
Als Arbeitssoldaten sind — unter den Voraussetzungen des § 30,4 — Militär-
pflichtige nur dann auszuheben, wenn sie zum Dienste mit der Waffe tauglich sind.
Eine versuchsweise Aushebung von Militärpflichtigen darf stattfinden, sobald dieselben
angeblich an Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung vor den Er-
satzbehörden überhaupt nicht oder nicht in dem behaupteten Grade nachgewiesen
werden kann (8 65, 4).
Die näheren Bestimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger sind im Abschnitte IX
enthalten.
Abschnitt V.
Listenführung.
8 44.
Listenführung im Allgemeinen.
Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt
und deutlich geschrieben werden.
Irrungen sind nicht durch Radiren, sondern mittelst Durchstreichens zu verbessern.
Der Grund der Abänderung ist durch eine bezügliche Bemerkung zu erläutern.
Die Listen bestehen in den Grundlisten (§ 3, 2) und den Vorstellungslisten (8 50).
Die Grundlisten bestehen in den Rekrutirungsstammrollen, den alphabetischen Listen
und den Restantenlisten.
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