Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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4. Ist über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungs- 
termine kein sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird der Militärpflichtige, sofern er 
nicht weiter zurückgestellt wird, der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung über 
etwaige versuchsweise Einstellung vorgestellt. 
Bei Meinungeverschiedenheit zwischen den beiden Vorsitzenden ist der Militär- 
pflichtige jedenfalls der Ober-Ersatzkommission vorzustellen. 
5. Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden 
(§ 63, 7) müssen obrigkeitlich beglaubigt sein. 
6. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen 
hierfür zu stellen, oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen. Auch darf 
das Vorhandensein behaupteter Epilepsie angenommen werden, wenn der Nachweis 
derselben in anderer glaubwürdiger Weise geführt ist. 
§ 66. 
Rangirung und Loosung. 
1. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind, 
werden dieselben nach der Musterung und Loosung rangirt. 
2. Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangirt: 
a) Freiwillig einzustellende (§ 63, 8) einschließlich der Forstlehrlinge, 
b) Vorweg Einzustellende, 
c) Vorzumerkende, 
d) Militärpflichtige des laufenden Jahrganges, 
e) Ueberzählige früherer Jahrgänge. 
3. a) Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den 
Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen und denen 
deshalb von den Ersatzkommissionen die Vortheile der Loosung entzogen 
worden sind (8 26, ). 
R. M. G. 8 33. 
b) Stehen solchen Militärpflichtigen gesetzliche Ansprüche auf Zurückstellung oder 
Befreiung von der Aushebung zur Seite, so können sie von den verstärkten 
Ober-Ersatzkommissionen dieser Vergünstigungen nur dann als verlustig 
erklärt werden, wenn ihre Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt 
erfolgt ist. 
R. M. G. 88 30, 45 und 33. 
J) Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatz- 
behörden als unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und
	        
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