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Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militärvorsitzen-
den maßgebend.
R. M. G. 8 30, .
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern
unterzeichnet.
6. Abgesehen von den nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen (§ 29, 1 bis 5), unter-
liegen die Beschlüsse der Ersatzkommission der Revision und endgültigen Entscheidung
der Ober-Ersatzkommission. Auch müssen derselben alle, sei es im ersten, zweiten
oder dritten Militärpflichtjahre, von der Ersatzkommission unbegründet befundenen
Reklamationen ohne Rücksicht darauf, ob seitens der Betheiligten Einspruch erhoben
ist oder nicht, sowie alle im dritten Militärpflichtjahre als begründet anerkannten
Reklamationen vorgelegt werden.) Im Uebrigen siehe § 33, zweiter Absatz.
7. Im Aushebungstermine getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission
über Militärpflichtige dürfen — soweit es sich nicht um zulässige Umbestimmungen
behufs Aufbringung des erforderlichen Ersatzes bezw. Nachersatzes (§ 77) oder um
Reklamationen handelt, welche erst nach dem Aushebungsgeschäfte zur Vorlage oder
Entscheidung gelangen konnten (§ 81, 4) — nur von der Ersatzbehörde dritter
Instanz nachträglich geändert werden.
8. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht nur den Militärpflichtigen
oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen (§ 32, 2 und 3) eine Berufung
an die höheren Instanzen zu.
Im Uebrigen siehe § 36, 2.
9. Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben die Pflicht, in einzelnen
Aushebungsorten eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatz-
kommission vorzunehmen.
§ 72.
Gestellung zur Aushebung.
1. a) Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission.
Es werden alle in den Vorstellungslisten B, C, D, E und Fenthaltenen
Militärpflichtigen — unter Beachtung der eingetretenen Aenderungen — zur
persönlichen Vorstellung beordert, sofern nicht besondere Anordnungen erlassen
sind (§ 72, 2).
*) Es schließt dies nicht aus, daß bei der Prüfung und Entscheidung über die von der Ersatzkommission
als unbegründet zurückgewiesenen, seitens der Betheiligten nicht angefochtenen Reklamationen ein mehr
summarisches Verfahren eingeführt und damit einer Erschwerung oder Verzögerung des Geschäftsganges der
Ober-Ersatzkommission vorgebeugt werde.