Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militärvorsitzen- 
den maßgebend. 
R. M. G. 8 30, . 
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern 
unterzeichnet. 
6. Abgesehen von den nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen (§ 29, 1 bis 5), unter- 
liegen die Beschlüsse der Ersatzkommission der Revision und endgültigen Entscheidung 
der Ober-Ersatzkommission. Auch müssen derselben alle, sei es im ersten, zweiten 
oder dritten Militärpflichtjahre, von der Ersatzkommission unbegründet befundenen 
Reklamationen ohne Rücksicht darauf, ob seitens der Betheiligten Einspruch erhoben 
ist oder nicht, sowie alle im dritten Militärpflichtjahre als begründet anerkannten 
Reklamationen vorgelegt werden.) Im Uebrigen siehe § 33, zweiter Absatz. 
7. Im Aushebungstermine getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission 
über Militärpflichtige dürfen — soweit es sich nicht um zulässige Umbestimmungen 
behufs Aufbringung des erforderlichen Ersatzes bezw. Nachersatzes (§ 77) oder um 
Reklamationen handelt, welche erst nach dem Aushebungsgeschäfte zur Vorlage oder 
Entscheidung gelangen konnten (§ 81, 4) — nur von der Ersatzbehörde dritter 
Instanz nachträglich geändert werden. 
8. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht nur den Militärpflichtigen 
oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen (§ 32, 2 und 3) eine Berufung 
an die höheren Instanzen zu. 
Im Uebrigen siehe § 36, 2. 
9. Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben die Pflicht, in einzelnen 
Aushebungsorten eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatz- 
kommission vorzunehmen. 
§ 72. 
Gestellung zur Aushebung. 
1. a) Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
Es werden alle in den Vorstellungslisten B, C, D, E und Fenthaltenen 
Militärpflichtigen — unter Beachtung der eingetretenen Aenderungen — zur 
persönlichen Vorstellung beordert, sofern nicht besondere Anordnungen erlassen 
sind (§ 72, 2). 
  
*) Es schließt dies nicht aus, daß bei der Prüfung und Entscheidung über die von der Ersatzkommission 
als unbegründet zurückgewiesenen, seitens der Betheiligten nicht angefochtenen Reklamationen ein mehr 
summarisches Verfahren eingeführt und damit einer Erschwerung oder Verzögerung des Geschäftsganges der 
Ober-Ersatzkommission vorgebeugt werde.
	        
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