Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 274 — 
Aushebungsgeschäft Entscheidung getroffen (§ 73, 8).') Ist die Entlassung 
wegen Dienstunbrauchbarkeit erfolgt, so darf die Entscheidung in Ausnahmefällen 
gelegentlich einer durch die Ober-Ersatzkommission zu genehmigenden außer- 
terminlichen Musterung erfolgen (§ 78, 1).) 
b) Für die Entscheidung sind die Grundsätze maßgebend, nach welchen mit den Militär- 
pflichtigen der entsprechenden Altersklasse verfahren wird. 
c) Haben die unter Ziffer 2 a und b genannten Mannschaften bereits ein Jahr (unter 
Berücksichtigung der im § 7,1 enthaltenen Festsetzung) oder als Einjährig-Frei- 
willige neun Monate gedient, so treten sie — abgesehen von Fällen dauernder 
Unbrauchbarkeit?““) (§ 38) — zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c. über und 
dürfen nicht von neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn, 
daß sie sich der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem aktiven 
Dienste begründete, entziehen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. f) 
R. M. G. 8 55. 
d) Ueber die nach Ziffer 2e entlassenen Mannschaften muß spätestens im fünften 
Militärpflichtjahr endgültig entschieden werden (§ 30,2). Kann alsdann ihre 
Wiederaushebung zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit mit Rücksicht 
auf die Festsetzung des § 30,1 noch nicht erfolgen, so treten militärisch aus- 
gebildete Mannschaften zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c., nicht ausgebildete 
Mannschaften sind auszuschließen (§ 37). Im Uebrigen siehe D. Str. G. § 31. 
883. 
Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse. 
1. Gesuche um Entlassung im aktiven Dienste befindlicher Mannschaften können auf Grund 
der Festsetzungen des § 32, 23 bis e gestellt und berücksichtigt werden. 
2. Die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhältnisse dürfen, sofern 
es sich nicht um eine Berufung an die höhere Instanz handelt (§ 71,8), erst nach 
der Aushebung eingetreten sein. 
*) Siehe Anmerkung ) zu § 82, 20 (S. 272). 
**) Einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung der als dauernd invalide anerkannten Mannschaften 
bedarf es in der Regel nicht. 
**) Bezügliche Entscheidung ist in die Militärpapiere einzutragen. 
) Wiederheranziehungen derartiger Mannschaften zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit 
unterliegen der Beurtheilung der verstärkten Ersatzkommission (8 64, 5) und der Entscheidung der verstärkten 
Ober-Ersatzkommission (R. M. G. § 30, 40. 
Einer Zusammenberufung der genannten Kommissionen bedarf es nicht; die Beschlußfassung kann im 
Wege des Schriftverkehrs erfolgen. 
Die Wiedereinstellung darf sofort bei dem nächsten Truppen-(Marine-theile derselben Waffe 2c. 
erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.