Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Zum Eintritt in die Marine ist die Geeignetheit für den gewählten Marine- 
theil erforderlich und enthält die Marineordnung Näheres hierüber. 
2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen 
Dienste Berechtigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienste eingetreten 
sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß § 89,8 die Berechtigung 
zum einjährig-freiwilligen Dienste bei der Prüfungskommission nachgesucht haben, 
bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts (§ 26,2) schriftlich oder mündlich 
unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits behändigt 
ist, bezw. unter Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann (8 88, ) 
zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. 
3. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden 
sie durch die Ersatzktommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahrs, 
d. i. des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 14. 
4. Versäumniß der unter Ziffer 2 festgesetzten Meldung hat, sofern nicht auch der unter 
Ziffer 3 angegebene Zeitpunkt überschritten wird, nicht den Verlust der Berechtigung 
zum einjährig-freiwilligen Dienste, wohl aber eine Bestrafung wegen Verstoßes 
gegen die Melde= und Kontrolvorschriften (§ 26, 7 erster Absatz) zur Folge. 
5. Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des § 29, 6 Anwendung. 
6. 
a) Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatzkommission ist bis zum 1. Oktober des 
siebenten Militärpflichtjahrs, d. i. des Jahres, in welchem das 26. Lebensjahr 
vollendet wird, ausnahmsweise, und zwar in der Regel nur von Jahr zu Jahr 
zulässig. 
b) Im Uebrigen siehe § 29,1 zweiter Absatz. 
J0) Die Zurückstellung muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatzkommission nachgesucht 
werden, welche die erste Zurückstellung verfügt hat. 
d) Die Einreichung eines Gesuchs um weitere Zurückstellung entbindet nicht von der 
Verpflichtung der Meldung zum Dienstantritte bei einem Truppen-(Marine-) 
theile (Ziffer 8). 
e) Bedürfen Zurückstellungsanträge der Entscheidung der Ersatzbehörde dritter In- 
stanz oder der Ministerialinstanz (§ 29,7), so sind die Berechtigungsscheine den 
Militärpflichtigen mit der Weisung zurückzugeben, sich gleichwohl bei einem 
Truppen-(Marine-theile zum Dienstantritt (siehe d) anzumelden, wenn die Ent- 
scheidung nicht vor Ablauf der gewährten Zurückstellung eintrifft. 
Die Ersatzkommissionen haben solchen Anträgen Abschrift des Berechtigungs- 
scheins oder einen Auszug aus demselben beizufügen; letzterer muß 
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