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Zum Eintritt in die Marine ist die Geeignetheit für den gewählten Marine-
theil erforderlich und enthält die Marineordnung Näheres hierüber.
2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen
Dienste Berechtigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienste eingetreten
sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß § 89,8 die Berechtigung
zum einjährig-freiwilligen Dienste bei der Prüfungskommission nachgesucht haben,
bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts (§ 26,2) schriftlich oder mündlich
unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits behändigt
ist, bezw. unter Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann (8 88, )
zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.
3. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden
sie durch die Ersatzktommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahrs,
d. i. des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 14.
4. Versäumniß der unter Ziffer 2 festgesetzten Meldung hat, sofern nicht auch der unter
Ziffer 3 angegebene Zeitpunkt überschritten wird, nicht den Verlust der Berechtigung
zum einjährig-freiwilligen Dienste, wohl aber eine Bestrafung wegen Verstoßes
gegen die Melde= und Kontrolvorschriften (§ 26, 7 erster Absatz) zur Folge.
5. Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des § 29, 6 Anwendung.
6.
a) Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatzkommission ist bis zum 1. Oktober des
siebenten Militärpflichtjahrs, d. i. des Jahres, in welchem das 26. Lebensjahr
vollendet wird, ausnahmsweise, und zwar in der Regel nur von Jahr zu Jahr
zulässig.
b) Im Uebrigen siehe § 29,1 zweiter Absatz.
J0) Die Zurückstellung muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatzkommission nachgesucht
werden, welche die erste Zurückstellung verfügt hat.
d) Die Einreichung eines Gesuchs um weitere Zurückstellung entbindet nicht von der
Verpflichtung der Meldung zum Dienstantritte bei einem Truppen-(Marine-)
theile (Ziffer 8).
e) Bedürfen Zurückstellungsanträge der Entscheidung der Ersatzbehörde dritter In-
stanz oder der Ministerialinstanz (§ 29,7), so sind die Berechtigungsscheine den
Militärpflichtigen mit der Weisung zurückzugeben, sich gleichwohl bei einem
Truppen-(Marine-theile zum Dienstantritt (siehe d) anzumelden, wenn die Ent-
scheidung nicht vor Ablauf der gewährten Zurückstellung eintrifft.
Die Ersatzkommissionen haben solchen Anträgen Abschrift des Berechtigungs-
scheins oder einen Auszug aus demselben beizufügen; letzterer muß
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