Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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11. Wird ein Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedens— 
zeiten in einen anderen Standort verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch 
zu einem in dem Standort oder in der Nähe desselben verbleibenden Truppentheile 
versetzt. 
12. Einem bei den Truppen zu Fuß zum Dienst eingestellten Freiwilligen, welchem die 
Mittel zu seinem Unterhalte fehlen, darf ausnahmsweise durch das General— 
kommando die Geld- und Brotverpflegung und unter besonderen Umständen auch 
Bekleidung, Ausrüstung und Quartier unter Anrechnung auf den Etat des Truppen— 
theils gewährt werden. 
13. Hat ein zum Dienste Angenommener (Ziffer 4) sich zum Diensteintritte nicht gestellt 
(§ 93,8), so ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, durch welche die Zurück- 
stellung verfügt war, bezw. dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufent- 
haltsorts, sofern eine Zurückstellung noch nicht eingetreten, alsbald durch den 
Truppen-(Marine= theil Anzeige zu machen. 
Abschnitt XV. 
Ersatzgeschäft im Kriege. 
§ 95. 
Organisation des Ersatzwesens. 
1. Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des Generalkommandos und 
der Infanterie-Brigadekommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit 
gleichen Befugnissen. 
2. Das Aushebungsgeschäft wird mit dem Musterungsgeschäfte vereinigt. Besondere 
Schiffermusterungen finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemänn- 
ischen und halbseemännischen Bevölkerung, welche von Reisen zurückkehren, zu jeder 
Zeit außerterminlich gemustert werden. 
3. Die Ersatzbehörden dritter Instanz setzen in denjenigen Bezirken, in welchen das Ersatz- 
geschäft in der verfügbaren Zeit nicht erledigt werden kann, soweit erforderlich, neben 
den Ersatzkommissionen Hülfs-Ersatzkommissionen mit den gleichen Befugnissen und 
gleicher Verantwortung ein. 
Die Auswahl der Mitglieder der Hülfs-Ersatzkommissionen, sowie die Be- 
zeichnung der den letzteren zuzuweisenden Bezirke 2c. ist im Frieden vorzubereiten. 
Die Abgrenzung der Bezirke kann sowohl in räumlicher Beziehung, als auch 
nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Wehrpflichtigen erfolgen. 
1801. 49
	        
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