Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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bei c: drei Prozent der Rerserve (Marinereserve) und der gesammten Land- 
wehr (Seewehr);: 
bei d: fünf Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten). 
Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit (Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen 
Einfluß. 
R. M. G. 8 64. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 6, 16 und 20. 
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt XAXl. 
4. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche der 
Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve 
angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung 
des Heeres hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots 
zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen 
werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist. 
R. M. G. 8 65. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 11 und 20. 
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt XXII. 
5. Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporations- 
rechten innerhalb des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden 
zum Dienste mit der Waffe nicht herangezogen. 
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienste der Krankenpflege und Seelsorge 
verwandt. Außerdem findet auf sie die Bestimmung unter Ziffer 4 Anwendung. 
R. M. G. 8 65. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 11 und 20. 
6. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven 
Dienste in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihr Dienst- 
alter, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der 
Einberufung zum aktiven Dienste gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, 
so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; 
denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Ver- 
lassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und 
Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civil- 
beamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer 
Mobilmachung in den Kriegsdienst treten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch den- 
jenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu gute, 
welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. 8 66.
	        
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