Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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6. Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so er— 
lischt die gewährte Zurückstellung. 
7. Nach jedem Termine werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission amtlich bekannt gemacht. 
8 124. 
Außerterminliche Zurückstellung. 
1. Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften 
bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Zurückstellungstermine hinter 
die letzte Jahresklasse der Reserve bezw. Marinereserve zurückgestellt und haben 
demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurückstellung wie alle übrigen Mannschaften 
zu stellen. 
2. Wenn nach dem allgemeinen Entlassungstermine der Reserven bezw. nach den Ent— 
lassungsterminen der Marinereserven dringende Verhältnisse die sofortige Zurück— 
stellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so 
kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Zurück— 
stellungstermine hinter die letzte Jahresklasse der Reserve bezw. Marinereserve durch 
schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission verfügt 
werden. 
3. Mannschaften, welche nach dem Zurückstellungstermine des laufenden Jahres der Er— 
satzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve überwiesen werden, können durch Ueber- 
einkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission vorläufig hinter die letzte 
Jahresklasse der Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve zurückgestellt werden. 
4. In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen 
unstatthaft. 
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung 
unzulässig. 
5. Eine Wiederentlassung einzelner bei einer Mobilmachung oder nothwendigen Ver- 
stärkung bezw. zur Bildung von Ersatztruppentheilen einberufenen Mannschaften 
kann nur ausnahmsweise auf dem in §§ 83 und 99,3 vorgeschriebenen Wege herbei- 
geführt werden. 
Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten 
Zurückstellungstermine für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn 
selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines 
nahen Anverwandten 2c. ein wirklicher Nothstand eingetreten ist. 
Auf Landsturmpflichtige, welche zum Dienste einberufen sind, findet diese Be- 
stimmung sinngemäße Anwendung.
	        
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