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1. September jedes Jahres, beide nach Muster 20, den Provinzial-General-
kommandos") mit, in deren Bezirke diese Beamten militärisch kontrolirt werden.
Soweit ausgebildete Landsturmpflichtige in Frage kommen, sind diese Listen den
Provinzial-Generalkommandos?) mitzutheilen, in deren Bezirke die Beamten ihren
Wohnsitz haben; befindet sich der Wohnsitz im Auslande, so ist dasjenige Provinzial-
Generalkommando zuständig, in dessen Bezirke der Uebertritt zum Landsturm erfolgt ist.
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern.
Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeitslisten finden nur aus-
nahmsweise statt.
2. Für diejenigen Beamten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt werden,
sind Unabkömmlichkeitsbescheinigungen beizufügen.
Diese Bescheinigungen behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten in ihren
Dienststellen und unabkömmlich bleiben.
Jede Veränderung in der dienstlichen Stellung erfordert, sofern die Unab-
kömmlichkeit wieder anerkannt werden soll, die Ausstellung einer neuen Bescheinigung.
3. Die Generalkommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls die-
selben im Beanstandungsfalle von dem zuständigen Ressortministerium als richtig
bestätigt worden sind, den Bezirkskommandos zugehen.
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen werden von den Bezirkskommandos auf-
bewahrt.
4. Unabkömmlichkeitserklärungen im Augenblick der Einberufung sind unzulässig.
5. Wegen der unausgebildeten Landsturmpflichtigen siehe W. O. § 103,6 und 10.
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Verwendung des dienstpflichtigen Eisenbahnpersonals.
1. Nach § 28, des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 haben die
Eisenbahnen ihr Personal im Kriegsfalle der Militärbehörde zur Verfügung zu stellen.
2. Die Vertheilung des für Feldeisenbahnformationen heranzuziehenden dienstpflichtigen
Personals auf die einzelnen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden durch den
Chef des Generalstabs der Armee im Einverständniß mit dem Reichs-Eisenbahn-
Amte statt. Das Ergebniß ist vom Chef des Generalstabs der Armee der Inspektion
der Verkehrstruppen mitzutheilen.
3. Die Mannschaften werden nur summarisch vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung
der einzelnen Leute bleibt den Bahnverwaltungen überlassen.
*) In Württemberg dem Kriegsministerium.
1801. 54