Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten 
Stellen völlig geeignet sowie felddienstfähig sind. 
Offiziere und Offizierstellvertreter können unter namentlicher Bezeichnung von 
dem Chef des Generalstabs der Armee oder dem Inspekteur der Verkehrstruppen 
für die von ihnen aufzustellenden Formationen beansprucht werden. 
Den Bahnverwaltungen bleibt es anheimgestellt, Anträge auf Belassung ein- 
zelner schwer zu ersetzender Beamten bei der anfordernden Stelle vorzulegen. 
Ueber den Abgang eines zu Feldeisenbahnformationen bestimmten Offiziers hat 
das heimathliche Generalkommando desselben Mittheilung an den Chef des General-= 
stabs der Armee oder zutreffenden Falles an den Inspekteur der Verkehrstruppen 
zu machen, welche den Ersatz bestimmen. 
4. Nach stattgehabter Vertheilung reichen die Bahnverwaltungen dem Inspekteur der 
Verkehrstruppen namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften nach 
21. Muster 21 ein. 
AsK 
Dieser theilt sodann den Generalkommandos mit, wie viele und welche Mann— 
*2*27. schaften, von welchen Bahnverwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind. 
Treten Aenderungen hinsichtlich der bestimmten Mannschaften ein, so haben die 
Generalkommandos im Benehmen mit den Bahnverwaltungen Ersatz sicher zu stellen. 
Mittheilung über solche Neubestimmungen erfolgt durch Vermittelung des General- 
kommandos an die Inspektion der Verkehrstruppen. 
In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen 2c. durch Ver- 
mittelung des zuständigen Kriegsministeriums. 
128. 
Zurückstellung des dienstpflichtigen sowie des als ausgebildet dem 
Landsturm zweiten Aufgebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom 
Waffendienste. 
1. Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach § 125,3 vom Waffendienste zurück- 
zustellen ist, gehören: 
a) Höhere Eisenbahnbeamte; 
b) Verwaltungs= und Expeditionspersonal; 
J) Fahrpersonal; 
d) Bahndienst= und Stationspersonal; 
e) Ständige Eisenbahnarbeiter. 
2. Ausgenommen sind Gepäckträger, Perrondiener, Stationsnachtwächter, Mannschaften, 
die nur in Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber.
	        
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