Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

Muster 18. — 380 — 
Muster 18 zu § 90. 
Zeugniß 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. 
....... (Vor-undFamiliennamen).......,geborenam..ten......18..zu(Ort,Kreis, 
Regierungsbezirk, Bundesstaat), (Religion), Sohn des (Name und Stand des Vaters) zu (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, 
Bundesstaat), hat die hiesige Anstalt von der Klasse (Nummer der Klasse) an besucht und der Klasse (1 oder 2) . . . Jahrse) 
angehört. Er hat in den von ihm besuchten Klassen an allen Unterrichtsgegenständen Theil genommen. 
1. Schulbesuch und Betragen: 
2. Aufmerksamkeit und Fleiß: 
3. Maß der erreichten Kenntnisse: 
(Ob der Besuch der betreffenden Klasse erfolgreich gewesen, ob die Entlassungsprüfung bestanden ist.) 
(Ort, Datum.) 
Direktor und Lehrerkollegium. 
...... (BezeichnungderAnstalt)zu....(Ort).... 
N.N. (Schulsiegel.) N. N. 
Direktor. Oberlehrer. 
Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß § 89, der Wehrordnung beizufügenden Beläge: 
a) eines Geburtszeugnisses, 
b) der nach Muster 17 a ertheilten Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung, daß für die Dauer 
des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und 
Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen. Statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetz- 
lichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten 
verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber 
für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge. 
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und des Dritten sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des 
gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt 
der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in dem vorstehenden Absatze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf 
seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft des Gesetzes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der 
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. 
Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 
J) eines Unbescholtenheitszeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real-Gymnasien 
Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrige 
militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch di 
Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist,
	        
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