Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Anlage 3 zu § 106. 
—. 
  
  
Anbalt 
für die Polizei= und Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Ausübung 
der militärischen Kontrole. 
Einleitung. 
Bei Handhabung der militärischen Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig 
jede männliche, im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre 
stehende dem Deutschen Reiche angehörige Person sich im Besitz eines Militärpapiers be- 
finden muß. 
Die Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten 20. bis 
zum vollendeten 31. Lebensjahre zu erstrecken. 
I. Abschnitt. 
Arten der Militärpapiere und Gesichtspunkte, nach welchen bei Prüfung derselben 
zu verfahren ist.) 
(Die Militärpapiere sind nachstehend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.) 
1. Annahmescheine. 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn aus dem Scheine ersichtlich ist, 
daß er den ihm obliegenden Meldepflichten bei der Kontrolstelle nachgekommen ist. 
  
*) a) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888, 
gelangten noch die nachstehenden Militärpapiere zur Ausgabe, bei denselben ist vermerkt, unter welchen Vor- 
aussetzungen dieselben auch weiter als Legitimation dienen: 
I. Ersatzreservescheine I. 
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn sich auf dem Scheine der Vermerk befindet, daß 
Inhaber vor dem 14. Februar 1888 zur Ersatzreserve II übergeführt ist, anderenfalls ist nach Ab- 
schnitt III. A. zu verfahren. 
II. Ersatzreserveschein II. 
Inhaber gehört zum Landsturm und unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als 
legitimirt anzusehen. 
III. Seewehrschein. 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich auf dem Scheine der Vermerk befindet, daß 
Inhaber vor dem 14. Februar 1888 aus dem Seewehrverhältniß entlassen ist. 
Anderenfalls ist gegen denselben nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
t)In Elsaß-Lothringen gelangten bei Einführung der Militär-Ersatz-Instruktion als Ausweis über 
die Befreiung vom Militärdienste „Militär-Befreiungsscheine“, von der damaligen Departements- 
Ersatzkommission vollzogen, zur Ausgabe. 
Die Inhaber solcher Scheine sind als legitimirt zu erachten.
	        
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