Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Anderenfalls ist gegen denselben nach den Bestimmungen im Abschnitt III. A. 
zu verfahren. 
2. Ausmusterungsschein (in Buchform).“) 
Inhaber unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als legitimirt 
anzusehen. 
3. Ausschließungsschein (in Buchform).) 
Wie vorstehend zu 2. 
4. Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienste) 
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn der auf dem Scheine ein- 
getragene Zurückstellungstermin noch nicht abgelaufen ist. 
Anderenfalls ist nach Abschnitt III. B. zu verfahren. 
5. Ersatzreservepaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, 
a) wenn derselbe den ihm auferlegten Meldepflichten bei der Kontrolstelle nach- 
gekommen und dies aus dem Passe ersichtlich ist; oder 
b) wenn sich in dem Passe der Vermerk befindet, daß Inhaber zum Landsturm 
1. Aufgebots übergetreten ist; oder 
c) wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 
2. Aufgebots ohne Weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in 
jüngere Jahresklassen nicht verfügt war. (War solche Zurückversetzung in 
jüngere Jahresklassen verfügt, so muß Inhaber auch während dieser Zeit 
ausweisen, daß er den Meldepflichten (siehe al nachgekommen ist); 
6) wenn sich im Passe einer der Vermerke „dauernd ganzinvalide“, „aus dem 
Heere ausgestoßen“ befindet. 
Anderenfalls ist gegen den Inhaber nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
6. Landsturmschein (in Buchform). 
Inhaber unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als legitimirt 
anzusehen. 
7. Loosungsschein. 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn er 
a) zu den Musterungsterminen erschienen, 
b) den ihm in dem Scheine auferlegten Meldepflichten nachgekommen ist. 
  
*) Früher in Größe eines halben Bogens. 
**) Seesteuerleute weisen die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste durch das Befähigungs- 
zeugniß zum Seesteuermann nach; eine erfolgte Zurückstellung wird jedoch nicht auf diesem Zeugnisse vermerkt, 
sondern durch die Ersatzkommission in besonderer Bescheinigung ertheilt.
	        
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