Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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4. Ergiebt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht zur Ein— 
stellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden Verhandlung 
festzustellen: 
a) Vor= und Familienname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) in welchem Aushebungsbezirk und für welchen Truppen-(Marine-theil aus- 
gehoben, 
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirkskommando zur weiteren Ver- 
anlassung zuzustellen. 
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß der 
Betreffende seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe — 
bei gleichzeitiger Uebersendung der Verhandlung — dem Bezirkskommando zuzuführen. 
5. Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem Truppen- 
(Marine-theile ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselben auf- 
zunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Familienname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) bei welchem Truppen-(Marine-theile gedient, 
e) Datum des Diensteintritts und der Entlassung, 
f) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das 
vorstehend zu 4 Gesagte. 
6. Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatzreserve oder der Marine-Ersatz- 
reserve angehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Familienname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
d) wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberweisung zur Ersatzreserve 
oder Marine-Ersatzreserve stattgefunden hat, 
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das 
zu 4 Gesagte. 
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