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4. Ergiebt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht zur Ein—
stellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden Verhandlung
festzustellen:
a) Vor= und Familienname,
b) Tag und Ort der Geburt,
) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d) in welchem Aushebungsbezirk und für welchen Truppen-(Marine-theil aus-
gehoben,
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirkskommando zur weiteren Ver-
anlassung zuzustellen.
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß der
Betreffende seiner Melde= und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe —
bei gleichzeitiger Uebersendung der Verhandlung — dem Bezirkskommando zuzuführen.
5. Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem Truppen-
(Marine-theile ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselben auf-
zunehmenden Verhandlung festzustellen:
a) Vor= und Familienname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d) bei welchem Truppen-(Marine-theile gedient,
e) Datum des Diensteintritts und der Entlassung,
f) wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das
vorstehend zu 4 Gesagte.
6. Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatzreserve oder der Marine-Ersatz-
reserve angehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen:
a) Vor= und Familienname,
b) Tag und Ort der Geburt,
) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d) wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberweisung zur Ersatzreserve
oder Marine-Ersatzreserve stattgefunden hat,
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das
zu 4 Gesagte.
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