Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Von jeder Anmusterung der vorgenannten Mannschaften, sowie der vorläufig 
in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung 
über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen 
Mannschaften (§ 109,#4b unde der Wehrordnung) durch die Seemannsämter haben 
letztere demjenigen Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden kontrolirt 
werden, sofort Mittheilung zu machen und dabei die Dauer der bei der Anmuster- 
ung eingegangenen Verpflichtung anzugeben. Auch haben die Seemannsämter von 
jeder Abmusterung dieser Mannschaften dem zuständigen Bezirkskommando sofort 
Mittheilung zu machen (8 111, 1 der Wehrordnung). 
6. Die Seemannsämter im Inlande haben außerdem von jeder Anmusterung und Ab- 
musterung eines dem Beurlaubtenstande der Kaiserlichen Marine oder des Heeres 
angehörenden Schiffsführers, Steuermanns mit Schiffsführerexamen oder See- 
dampfschiffs-Maschinisten nach dem beigefügten Muster a dem Kommando derjenigen -Muser " 
Matrosendivision, Torpedoabtheilung oder Werftdivision, bei welcher der Betreffende !*5 
gedient hat, Mittheilung zu machen. Gehören die Betreffenden dem Beurlaubten- 
stande des Heeres an, so ist die Mittheilung direkt an das Reichs-Marine-Amt zu 
richten. 
7. Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marinetheile beurlaubt 
sind, dürfen ohne besondere Genehmigung des zuständigen Bezirkskommandos weder 
als Schiffer noch als Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden (§ 111, 10 
der Wehrordnung). 
8. Die Seemannsämter im Inlande haben den unter 5 und 7 genannten Mann- 
schaften eine Bescheinigung über den Tag der Abmusterung nach anliegendem 
Muster b auszustellen, auch dieselben anzuweisen, daß sie sich spätestens innerhalb Wister 
vierzehn Tage, für den Fall einer Mobilmachung innerhalb 48 Stunden, nach 
erfolgter Abmusterung unter Vorzeigung der Abmusterungs-Bescheinigung bei der 
zuständigen Kontrolstelle zurückzumelden haben (§§ 111, 15 und 114, 2 der Wehr- 
ordnung). 
Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige Kontrolstelle, wohl 
aber ein anderes Hauptmeldeamt, Meldeamt oder ein anderer Bezirksfeldwebel, so 
kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei 
dieser Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zu- 
ständige Kontrolstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe 
Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß Ziffer 5 und 6 von 
dem betreffenden Seemannsamte zu machende Mittheilung hat jedoch ungesäumt 
zu erfolgen.
	        
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