Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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	. An jedem Kraftwagen muß sich außerdem ein Signalhorn befinden. Dieses 
Horn darf keine übermäßige oder sonst erschreckende Schallwirkung besitzen und sein Ton 
muß sich von der Tonart der bei den Staatseisenbahnen und Feuerwehren üblichen 
Signalhörner derart unterscheiden, daß Verwechselungen nicht eintreten können. 
Kraftfahrräder dürfen kein Signalhorn führen, sondern müssen mit einer helltönenden 
Warnungzsglocke versehen sein. 
*10. Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher, insbesondere leicht lenkbar sowie 
mit schnell und sicher wirkenden Bremsvorrichtungen, und zwar Kraftwagen mit zwei 
von einander unabhängig zu handhabenden, Kraftfahrräder mindestens mit einer Brems- 
vorrichtung ausgestattet sein. 
Sie müssen ferner eine Vorrichtung besitzen, durch welche die Krafterzeugung sofort 
unterbrochen oder die Uebertragung der Bewegung auf die Räder sofort abgestellt 
werden kann. 
Die Vorrichtung zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase muß an einer möglichst 
wenig sichtbaren Stelle angebracht sein. 
Die Fahrzeuge dürfen ferner während der Fahrt weder verkehrstörendes Geräusch 
verursachen, noch üblen, belästigenden Geruch verbreiten, noch auch in auffälliger Weise 
Dampf oder Rauch entwickeln. 
Kraftwagen von mehr als 250 kg Gewicht müssen auch nach rückwärts gesteuert 
werden können. Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Ge- 
brauch befindlichen Kraftwagen ist jedoch eine Vorrichtung zum Rückwärtssteuern erst 
dann zu fordern, wenn sie ein Gewicht von über 600 kg aufweisen. 
11. Die Vorrichtungen zum Lenken, Bremsen und zur Außerbetriebsetzung des 
Fahrzeuges sowie zur Abgabe von Warnungszeichen müssen so angeordnet sein, daß der 
Führer sie, ohne den Blick von der Fahrbahn abwenden zu müssen, während der Fahrt 
bequem bedienen kann und daß Verwechselungen der verschiedenen Handgriffe auch im 
Dunkeln ausgeschlossen sind. 
Das Vordertheil von Kraftfahrzeugen muß so gebaut sein, daß der Führer freien 
Ausblick auf die Fahrstraße hat. 
#12. Anhängewagen dürfen in der Regel nicht verwendet werden. Die Polizei- 
behörde kann sie jedoch ausnahmsweise mittels besonderer Erlaubniß zulassen. Das 
Verbot bezieht sich nicht auf einen mit einem Kraftfahrrade verbundenen Anhänge- 
wagen; Kraftfahrrad mit Anhänger gilt als Kraftwagen im Sinne dieser Verordnung. 
13. Die am Kraftfahrzeuge angebrachten Laternen müssen bei Dunkelheit so lange 
brennen, als sich dasselbe auf einem öffentlichen Wege befindet.
	        
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