Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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3)  von  Nakel  nach  Konitz  oder  einem  anderen  geeigneten  Punkte  der  Linie
Schneidemühl—Dirschau
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Bromberg,
4)  von  Nimptsch  nach  Gnadenfrei
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Breslau,
5)  von  Lichtenberg  -Friedrichsfelde  nach  Wriezen,
6)  von  Johannisthal—Niederschönweide  nach  Spindlersfeld,
7)  von  Schönholz  nach  Cremmen
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Berlin,
8)  von  Jüterbog  nach  Treuenbrietzen,
9)  von  Oberröblingen  a.  H.  nach  Allstedt,
10)  von  Reinsdorf  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der  Linie
Sangerhausen—Erfurt  nach  Frankenhausen  (Kyffhäuser)
der  Königlichen  Eisenbabn-Direktion  zu  Erfurt,

11)  von  Biederitz  nach  Loburg,

12)  von  Etgersleben  nach  Färderstedt,

13)  von  Helmstedt  nach  Oebisfelde

der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Magdeburg,
14)  von  Arolsen  nach  Corbach,  «
15)  von  Hemer  nach  Sundwig
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Elberfeld,
16)  von  Düren  nach  Kreuzau
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  (linksrheinischen)  zu  Cöln;
B.  der  Bahnverbindung
zwischen  Merchweiler  und  Göttelborn
ebensaus  der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  (linksrheinischen)  zu
Cöln
übertragen  wird.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
Anwendung  finden  soll:

1)  für  die  unter  A  Nr.  1  bis  13,  15  und  16  bezeichneten  Eisenbahnen
und  die  unter  B  bezeichnete  Bahnverbindung  —  bezüglich  der  unter  A
Nr.  9,  10  und  13  aufgeführten  Linien  von  Oberröblingen  a.  H.  nach
Allstedt,  von  Reinsdorf  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der
Linie  Sangerhausen—Erfurt  nach  Frankenhausen  (Kyffhäuser)  und  von
Helmstedt  nach  Oebisfelde  für  den  im  diesseitigen  Staatsgebiete  belegenen
  Theil  derselben  —  sowie