Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 68 — 
B. 
Regulativ 
für die 
Unterbringung in die Landes-Heil-- und Pfleganstalt für Epileptische 
zu Hochweitzschen. 
Allgemeines. 
§ 1. 
Bestimmung der Anstalt. 
Die Landesanstalt Hochweitzschen ist Heil= und Pfleganstalt für epileptische Personen. 
Sie ist nach Maßgabe des vorhandenen Raumes bestimmt: 
1. für heilbare oder einer wesentlichen Besserung fähige Kranke, 
2. für unheilbare oder minder besserungsfähige Kranke, die sich oder Anderen ge- 
fährlich sind, 
vorausgesetzt, daß sie der Anstaltspflege bedürfen. 
Ausnahmsweise können auch Kranke, welche nicht nach Ziffer 1 und 2 der Aufnahme 
bedürfen, deren Unterbringung jedoch wegen der Schwierigkeit ihrer Verpflegung erwünscht 
ist und beantragt wird, gegen die hierfür bestimmten höheren Verpflegssätze (8 27 Ziffer 3) 
aufgenommen oder beibehalten werden. 
Als gefährlich ist ein Kranker nur dann anzusehen, wenn er gewaltthätige oder 
sonstige ihn oder Andere gefährdende Handlungen bereits begangen hat oder wenn doch 
die Krankheitsform eine solche ist, die nach ärztlichem Ermessen geeignet erscheint, eine 
besondere Gefährdung für den Kranken oder für Andere herbeizuführen. Dagegen 
wird die Gefährlichkeit durch Handlungen, die zwar Schaden bringen können, aber durch 
zweckentsprechende Beaufsichtigung auch außerhalb einer derartigen Anstalt zu verhüten 
sind, wie z. B. unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht und anderes unbedachtes 
Gebahren nicht begründet. 
§ 2. 
Fortsetzung. 
Personen der in § 1 erwähnten Art werden in der Regel nur dann aufgenommen: 
a) wenn sie sächsische Staatsangehörige sind und im Königreiche Sachsen wohnen oder 
ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens angewiesen erhalten haben, 
1902. 13
	        
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