Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Die Aufnahme auf Zeit ist für solche Kranke bestimmt, welche als heilbar oder 
doch einer wesentlichen Besserung fähig zu erachten sind. 
Unheilbare Kranke dürfen nur zu längerer Verpflegung aufgenommen 
werden. 
Die Entscheidung darüber, ob die Aufnahme auf Zeit oder zu längerer Verpflegung 
erfolgt, steht der Anstaltsdirektion zu. 
Die Verpflegung auf Zeit erstreckt sich längstens auf 18 Monate vom Tage 
der Zuführung an gerechnet. 
Verbleibt der Aufgenommene länger als 18 Monate in der Anstalt, so geht die 
Verpflegung auf Zeit ohne weiteres in Beibehaltung zu längerer Verpflegung über. 
Auch vor Ablauf von 18 Monaten kann die Beibehaltung eines auf Zeit Auf— 
genommenen zu längerer Verpflegung von der Anstaltsdirektion verfügt werden; sie hat 
aber hiervon den gesetzlichen Vertreter des Kranken einen Monat früher, als die Maß- 
regel selbst eintreten soll, zu benachrichtigen. 
Die Anstaltsdirektion ist zu dieser Verfügung verpflichtet, sobald sie die Ueberzeugung 
gewinnt, daß der Aufgenommene längerer Verpflegung bedürfen wird. 
Aufnahmeantrag. 
86. 
Behördliche Vermittelung. 
Die Vermittelung der Aufnahme ist bei der Behörde (Stadtrath, Bürgermeister, 
Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Aufzunehmenden 
nachzusuchen. Der Bürgermeister, Gemeindevorstand oder Gutsvorsteher hat das Gesuch 
an die vorgesetzte Amtshauptmannschaft abzugeben. Bei sächsischen Staatsangehörigen, 
die ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens angewiesen erhalten haben (8 2 
Absatz 1 a), ist diese Vermittelung bei der Behörde desjenigen Ortes nachzusuchen, wo 
sie zuletzt in Sachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. 
Die Amtshauptmannschaft oder der Stadtrath hat die Aufnahme unter Verwendung 
des vorgeschriebenen Formulars 1) bei der Anstaltsdirektion zu vermitteln. 
Die Aufnahme eines Kranken kann ausnahmsweise auch unmittelbar bei der Anstalts- 
direktion unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars nachgesucht werden, doch 
bleibt vorbehalten, ein solches Gesuch zur näheren Erörterung an die nach Absatz 1 zu- 
ständige Behörde abzugeben. 
Alle Behörden und Beamten, deren dienstliche Mitwirkung dazu in Anspruch ge- 
nommen wird, haben sich die möglichste Beschleunigung angelegen sein zu lassen. 
1!) Das Formular ist bis auf weiteres durch das Gendarmeriewirthschaftsdepot zu Dresden zu beziehen. 
13“
	        
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