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Dieser Zustimmung bedarf es nicht:
a) wenn ein Minderjähriger der Zwangserziehung in einer Anstalt überwiesen ist,
b) wenn die eigene Zustimmung eines volljährigen Kranken vorliegt, der mit Rücksicht
auf den geringen Grad seiner Krankheit seine eigenen Angelegenheiten noch zu
besorgen vermag und daher nicht bevormundet wird,
e) wenn ein Kranker, ohne Unterschied, ob er voll= oder minderjährig ist, auf Antrag
eines fürsorgepflichtigen Armenverbandes oder
d) weil die Polizeibehörde wegen seiner Gefährlichkeit (§ 1 Absatz 3) es für noth-
wendig erklärt hat, ausgenommen wird.
Dasselbe gilt auch im Falle der Beibehaltung zu längerer Verpflegung. Geht
solchenfalls der Nachweis der Zustimmung, soweit er hiernach nothwendig ist, nicht binnen
4 Wochen ein, so hat die Anstaltsdirektion ihn einzufordern und, wenn er bei Ablauf
von weiteren 6 Wochen noch nicht eingegangen ist, hierüber Anzeige an das Ministerium
des Innern zu erstatten.
3. Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten.
Aus ihr muß hervorgehen, daß die Zahlung des Verpflegsgeldes, und zwar nach
dem jeweilig festgestellten Satze, sowie der sonstigen Kosten, dafern sie nicht aus den
eigenen Mitteln des Kranken mit genügender Sicherheit erfolgen kann, entweder von
einer Person, die im Königreich Sachsen wohnt oder ihren Sitz hat, und deren Zahlungs-
fähigkeit bekannt oder behördlich bescheinigt sein muß, oder von einem Armerverbande
des Königreichs Sachsen übernommen wird. (Vergl. auch § 25.)
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits-
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme
erfolgen soll.
Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung
des dazu vorgeschriebenen Formulars") abzugeben.
Der Unterschrift öffentlicher Beamter ist das Dienstsiegel oder der Dienststempel
beizudrücken.
4. Bescheinigung der Staatsangehörigkeit sowie des Unter-
stützungswohnsitzes oder der Landarmeneigenschaft.
Wird für den Aufzunehmenden die sächsische Staatsangehörigkeit in Anspruch ge-
nommen, so ist sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Kreishauptmannschaft nach-
zuweisen.
Bringt ein Armenverband den Kranken unter, so ist nachzuweisen, wo er seinen
Unterstützungswohnsitz hat oder daß er landarm ist.
4) Wegen des Bezugs gilt das in der Anm. 1 Bemerkte.