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2. In den Fällen des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 unter b gilt
der ermäßigte Satz von
täglich 50 äx“ in der III. Verpflegsklasse,
wenn der unterbringende sächsische Ortsarmenverband endgültig unterstützunge-
pflichtig, oder wenn ein anderer sächsischer Ortsarmenverband erstattungspflichtig ist
(Unterstützungswohnsitzgesetz S§ 28 verbunden mit § 20 unter a).
3. Ein erhöhter Satz tritt ein und zwar
a) von täglich 6 in der I. Verpflegsklasse,
5 = . II. -
3 .II. —
in den Fällen des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 unter b, dafern ein
nichtsächsischer Armenverband erstattungspflichtig ist, sowie in den Aus-
nahmefällen des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 a oder b,
b) von täglich 7% in der I. Verpflegsklasse,
6 . I. -
4.‚. III. -
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Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage der Verhältnisse als geeignet zur Ermittelung eines Unter—
stützungswohnsitzes anzusehen waren. Wird nach der Erstattung ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten
nachträglich ermittelt, so ist der Armenverband, welcher die Erstattung vorgenommen hat, berechtigt, von dem
Armenverbande des Unterstützungswohnsitzes für die gewährte Unterstützung und für die durch nachträgliche
Ermittelungen entstandenen Kosten Ersatz zu beanspruchen.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am Orte der stattgehabten Unterstützung über
das Maß der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger geltenden Grundsätzen, ohne daß dabei die allgemeinen
Verwaltungskosten der Armenanstalten, sowie besondere Gebühren für die Hülfeleistung fest remunerirter
Armenärzte in Ansatz gebracht werden dürfen.
Für solche bei der öffentlichen Unterstützung häufiger vorkommenden Aufwendungen, deren täglicher oder
wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in Kranken- oder Armen—
häusern), kann in jedem Bundesstaate, entweder für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig, oder bezirksweise
verschieden, ein Tarif aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht werden, dessen Sätze die Erstattungsforderung
nicht übersteigen darf.
§ 33. Muß ein Norddeutscher, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf Verlangen ausländischer
Staatsbehörden aus dem Auslande übernommen werden, und ist bei der Uebernahme der Fall der Hülfs—
bedürftigkeit vorhanden, oder tritt derselbe innerhalb sieben Tagen nach erfolgter Uebernahme ein, so liegt die
Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unterstützung, beziehentlich zur Uebernahme des Hülfsbedürftigen,
demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen der Hülfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt
hat, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundesstaate überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese
Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen.
§ 60. Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande unterstützt werden, in dessen
Bezirk sie sich bei dem Eintritt der Hülfsbedürftigkeit befinden. Zur Erstattung der Kosten beziehentlich zur
Uebernahme des hülfsbedürftigen Ausländers ist derjenige Bundesstaat verpflichtet, welchem der Ortsarmen-
verband der vorläufigen Unterstützung angehört, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundesstaate überlassen
bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen.