Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Auf den Nachzahlungsanspruch wird im Todesfalle zu Gunsten der Zahlungs- 
pflichtigen der Werth derjenigen Sachen angerechnet, welche etwa nach § 52 der Anstalt 
zugefallen sind, soweit sie nicht wegen Ansteckungsgefahr vernichtet werden müssen. 
Der Nachzahlungsanspruch geht dem Anspruche des zahlungspflichtigen Armen- 
verbandes vor. 
§ 32. 
Einzahlung des Verpflegsgeldes. 
1. Das Verpflegsgeld ist im voraus in einvierteljährlichen Theilzahlungen am 
2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober jedes Jahres kosten= und portofrei an 
die Anstalt einzuzahlen. 
Ist es innerhalb zweier Wochen nach diesen Terminen noch nicht eingegangen, so 
sind die Säumigen sofort zu mahnen mit dem Eröffnen, daß der rückständige Betrag 
zwangsweise werde beigetrieben werden, dafern er nicht binnen zwei Wochen gezahlt werde. 
Betrifft der Rückstand einen Verpflegten I. oder II. Klasse, so ist dieser Mahnung noch 
hinzuzufügen, daß überdies der Verpflegte vom 1. des folgenden Monats in die II. oder 
III. Klasse werde versetzt werden. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 50 4 
erhoben. 
Die hier angedrohten Folgen der Säumigkeit haben bei Ablauf der gestellten Fristen 
ohne Verzug einzutreten. 
Sofort bei der Aufnahme ist das Verpflegsgeld vom Aufnahmetage bis 
zum nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. 
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abganges in allen Fällen voll 
zu rechnen. 
2. Verpflegsgeld, welches von Ortsarmenverbänden oder sonst aus öffentlichen Kassen 
abzuentrichten ist, muß 
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des April, 
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober 
jedes Jahres eingehen. Fällt die Einlieferung zwischen diese beiden Zahlungstermine, 
so ist das Verpflegsgeld bis zum 30. Juni oder 31. Dezember binnen 2 Wochen vom 
Aufnahmetage an gerechnet zu bezahlen. 
Gegen Ortsarmenverbände 2c., welche Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand 
lassen, ist unverzüglich mit Mahnung vorzugehen. 
3. Das von Kreishauptmannschaften für Landarme 2c. zu bezahlende Verpflegsgeld 
wird jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. 
4. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für
	        
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