Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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alle Mal erklärt werden kann, zu ertheilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige 
Quittung verlangt wird, nur jährlich. 
5. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungsstellen, bei 
welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen, ist 
keine Quittung zu ertheilen. 
§ 33. 
Abrechnung über das Verpflegsgeld. 
Beim Abgange eines Verpflegten wird über das Verpflegsgeld bis mit dem Tage 
des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen die 
an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, Mehraufwand 
dagegen eingezogen. (Zu vergl. auch § 51.) 
Ueberschießende Bestände bis zum Betrage von 14 werden, wenn die Uebersendung 
nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Verpflegtenkasse der Anstalt 
überwiesen. 
8 34. 
Berechnungsgeld. 
1. Außer dem Verpflegssatze muß in den beiden ersten Verpflegsklassen ein Be— 
rechnungsgeld und zwar jährlich mindestens 
200 % in der I. Klasse, 
140 = . 
gezahlt werden. 
Dieses ist bestimmt zur Anschaffung neuer und Instandsetzung alter Kleidung und 
Leibwäsche, sowie zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und Annehmlichkeiten. 
Aus dem Berechnungsgelde wird ein bestimmter regelmäßiger Beitrag zur allgemeinen 
Verpflegtenkasse erhoben, aus welcher gemeinsame Annehnmlichkeiten bestritten werden. 
Auf die Einzahlung des Berechnungsgeldes sind die Bestimmungen in § 32 ent- 
sprechend anzuwenden. 
Bei Verpflegten der III. Klasse ist die Zahlung eines Berechnungsgeldes dem Er- 
messen der Betheiligten überlassen. 
2. Ueber das Berechnungsgeld wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres ab- 
gerechnet. Hierbei werden verbleibende Bestände auf das nächste Jahr übertragen. 
Beim Abgange gilt für die Abrechnung über das Berechnungsgeld das in § 33 
Bemerkte. Vorher erfolgt sie nur auf Verlangen des Einzahlers nach dem regelmäßigen 
Jahresabschlusse.
	        
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