Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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beziehentlich Voruntersuchung oder das Hauptverfahren eröffnet, oder richterlicher 
Haftbefehl erlassen worden ist, so ruht die Ausübung des Amtes während der 
Dauer der vorläufigen Enthebung (Suspenfsion) beziehentlich bis nach Beendigung 
des Strafverfahrens.“" 
II. 
Der erste Satz des § 53 der Revidirten Landgemeindeordnung erhält am Schluß 
folgenden Zusatz: 
„vorbehältlich der im 3. Absatz getroffenen Bestimmung“. 
Als Absatz 3 wird beigefügt: 
„Tritt während der Amtirung des Gewählten eine vorläufige Enthebung 
(Suspension) von öffentlichen Aemtern oder der Fall ein, daß gegen ihn wegen 
eines der in § 35,e bezeichneten Verbrechen oder Vergehen die Untersuchung 
beziehentlich Voruntersuchung oder das Hauptverfahren eröffnet, oder richterlicher 
Haftbefehl erlassen worden ist, so ruht die Ausübung des Amtes während der 
Dauer der vorläufigen Enthebung (Suspension) beziehentlich bis nach Beendigung 
des Strafverfahrens.“ 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 21. März 1902. 
Albert. 
  
Georg von Metzsch. 
  
Nr. 18. Verordnung, 
die Beaufsichtigung der beweglichen Dampfkessel betreffend; 
vom 29. März 1902. 
In Ausführung der Vorschriften des § 12 unter 1 der Verordnung vom 5. Sep- 
tember 1890, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 121), wird rücksichtlich der Untersuchung beweglicher Kessel Folgendes verordnet: 
a) Die Kessel derjenigen im Privatbesitz befindlichen Lokomotiven, welche nach § 36 
der Verordnung vom 5. September 1890 den für bewegliche Kessel getroffenen 
Bestimmungen unterliegen, sind längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung der
	        
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