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Lokomotiven unter Entfernung der Heizröhren einer inneren Revision zu unter-
ziehen.
Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Revision zu wiederholen.
b) Die übrigen beweglichen Kessel (Lokomobilen) sind in allen denjenigen Fällen, in
welchen nach dem Ermessen der Gewerbe-Inspektion im Hinblick auf das Alter
der Kessel, ihrer Betriebsverhältnisse oder ihrer besonderen Beschaffenheit eine
innere Revision derselben geboten ist, dieser Revision nach Entfernung der Heiz-
röhren und sofern ein geeignetes Mannloch nicht vorhanden ist, unter Heraus-
nahme einer Rohrwand zu unterwerfen.
Dresden, den 29. März 1902.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. Klopfleisch.
Nr. 19. Bekanntmachung,
die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte
betreffend;
vom 5. April 1902.
De- von dem Herrn Reichskanzler erlassene Bekanntmachung über Ausdehnung des
Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte vom 25. März 1902 wird nachstehend
für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 5. April 1902.
Finanz-Ministerium.
Dr. Rüger. Naumann.
Berlin, den 25. März 1902.
Auf Grund des Artikel 1 u#des Gesetzes, betreffend einige Aenderungen von Bestimm-
ungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (R.-G.-Bl. S. 715 bis 719),
wird der Geltungsbereich der Ortstaxe (8§ 50,7 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) auf die in dem nachstehenden Nachtrags-
Verzeichnisse aufgeführten Nachbarpostorte ausgedehnt.
In Vertretung des Reichskanzlers.
Kraetke.
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