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Nr. 21. Verordnung,
die Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler betreffend;
vom 8. April 1902.
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs ist beschlossen worden, dem
§ 1 der Verordnung vom 29. Juni 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 143) solgende Fassung
zu geben:
&1. Die Kommission besteht aus
1. einem Rathe des Ministeriums des Innern, welchem der Vorsitz und die Geschäfts-
leitung zusteht,
2. zwei von dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium zu ernennenden Mit-
gliedern, und zwar einem Mitgliede des Landeskonsistoriums selbst und einem
Bausachverständigen,
3. dem von dem Ministerium des Innern mit der Inventarisation der Kunstdenkmäler
beauftragten Sachverständigen,
4. einem von dem Sächsischen Alterthumsvereine zu wählenden Bausachverständigen
oder Kunstgelehrten,
5. einem vom Finanzministerium zu ernennenden Bausachverständigen,
6. einem vom Hausministerium zu ernennenden Bausachverständigen.
Das Ministerium des Innern ist berechtigt, weitere Mitglieder der Kommission zu
ernennen.
Dresden, am 8. April 1902.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Wilsdorf.
Nr. 22. Verordnung,
die Berücksichtigung der Blitzableitungen bei der Einschätzung der Gebäude
für die Zwecke der Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend;
vom 12. April 1902.
Nachdem im Auftrage des Ministeriums des Innern von der technischen Deputation
die „Gemeinfaßliche Belehrung über die zweckmäßige Anlegung von Blitzableitern“ neu