Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
9. Stück vom Jahre 1902. 
  
    
  
Juhalt: JNr. 26. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung der Nebitzschen-Kropte- 
witzer Güterbahn betr. S. 123. — Nr. 27. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Er- 
weiterung des Bahnhofs Mügeln bei Oschatz 2c. betr. S. 124. — Nr. 28. Bekanntmachung, die Eröffnung 
des Betriebes auf der Elstra-Bischofswerdaer Eisenbahn betr. S. 125. 
Nr. 26. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer schmalspurigen 
Güterbahn von Nebitzschen nach Kroptewitz betreffend; 
vom 28. April 1902. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er- 
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer schmalspurigen 
Güterbahn von Nebitzschen nach Kroptewitz nebst Anschlußgleisen andurch verordnet, 
was folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.), und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten 
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den Bau der 
oben bezeichneten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
#. Hinsichtlich des bei der Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent- 
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze 
vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
#63. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs- 
pläne die Fluren von 
  
Ausgegeben zu Dresden den 17. Mai 1902. 22
	        
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